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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorlegungsgebot

Für Wechsel kann der Aussteller unter Angabe einer Frist oder ohne eine solche bestimmen, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. Auch jeder Indossant kann - es sei denn, der Aussteller hat die Vorlegung zur Annahme untersagt (Vorlegungsverbot) - mit oder ohne Festsetzung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zum Akzept vorzulegen ist. Dieses Vorlegungsgebot kann z. B. Teil der Orderklausel sein. Ist ein zur Vorlegung Verpflichteter nicht ausdrückl. auf dem Wechsel genannt, ist der erste Inhaber zur Vorlegung verpflichtet; versäumt er oder ein anderer Inhaber dies, der jeweilige nächste Inhaber. Der zur Vorlegung Verpflichtete verliert bei Nichtbeachtung seiner Pflicht das Rückgriffsrecht bei Nichteinlösung des Wechsels. Für Nachsichtwechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ausgestellt sind, gilt als gesetzliches Vorlegungsgebot, dass sie innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden müssen. Der Wechselaussteller kann eine kürzere oder auch eine längere Frist festlegen; die Indossanten können die Vorlegungsfrist nur verkürzen. Die Vorlegung zur Annahme lässt die Fälligkeitsfrist noch nicht beginnen; dies tut jedoch das Datum der Annahme. Bei Vorlegung zur Annahme, jedoch Akzeptverweigerung muss der Inhaber des Wechsels rechtzeitig Protest erheben, um nicht seine Rückgriffs-rechte zu verlieren.



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