Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Wechseln
Kurzbezeichnung : Wechseleinzugsabkommen. Zahlungsverkehrsabkommen der deutschen Bankwirtschaft. Zum Inkasso (Einzug) genommene Wechsel werden von der ersten bis zur letzten Inkassostelle durchgeleitet, ohne dass für die zwischengeschalteten Stellen (Banken) Indossierung notwendig wird. Die als erste Inkassostelle eingeschaltete Bank bringt auf der Rückseite des Wechsels, den ein Kunde zum Inkasso eingereicht hat, einen Stempelaufdruck an, aus dem Name, Sitz und Bankleitzahl dieser ersten Inkassostelle erkennbar sind, nachdem die Bank zuvor geprüft hat, ob der Wechsel formal ordnungsgemäss ist; ansonsten haftet sie späteren Wechselbeteiligten. Der Stempelaufdruck (»Vollmacht gemäss Wechseleinzugsabkommen«) tritt an die Stelle eines Inkassoindossaments. Die an dem Inkasso beteiligten Banken bevollmächtigen sich bei dem Vorgang wechselseitig. Die letzte Inkassobank ist im Namen des Auftraggebers zum Einzug des Wechsels bevollmächtigt, zur Wechselhingabe und Quittierung bei Einlösung, zur Protesterhebung bei Nichteinlösung u. a.
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