Zahlungsverkehrs Überwachung im Eurosystem
1. In einer Grundsatzerklärung zur Rolle des Eurosystems bei der Zahlungsverkehrsüberwachung durch das Eurosystem werden die Ziele der Überwachung näher erläutert und die organisatorische Aufgabenverteilung innerhalb des Eurosystems dargestellt. Danach bestimmt der EZB-Rat den grunds. Kurs der Überwachungspolitik des Eurosystems. Die Durchsetzung dieses Kurses vollzieht sich nach Darstellung der Bundesbank im Einklang mit dem Dezentralitätsprinzip und obliegt i.d.R. der NZB des Landes, in dem das entspr. System rechtlich eingetragen ist; bei Grenzen überschreitenden Systemen ist diese NZB in führender Rolle für die Überwachung zuständig und kooperiert mit den weiteren betroffenen NZB. Systeme, die keine klare nationale Verankerung aufweisen, werden i. d. R. von der NZB des Landes überwacht, in dem das System rechtlich eingetragen ist. Der EZB-Rat kann bei Letzteren die führende Überwachungsfunktion jedoch auch auf die EZB übertragen. Die deutsche Zahlungsverkehrsinfrastruktur ist gekennz. durch das Nebeneinander von Zahlungsverkehrssystemen und sonstigen Abwick-lungs- und Zahlungsausgleichsverfahren.
Der EZB-Rat hat in einer Erklärung festgestellt, dass die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens von Zahlungsverkehrssystemen zu den Kernaufgaben von Zentralbanken gehört und direkt mit deren Zuständigkeit für die Geldpolitik und die Stabilität des Finanzsystems verbunden ist. Sichere und effiziente Zahlungsverkehrsund Abwicklungssysteme sind danach wichtiges Instrument reibungsloser Umsetzung geldpolitischer Massnahmen, tragen zur Finanzsystemstabilität und zum Vertrauen der Öffentlichkeit in den Euro bei. Aus diesem Grund beobachtet lt. Bundesbank das Eurosystem die Entwicklungen auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssysteme sorgfältig, bietet selbst Zahlungsverkehrs- und Abwicklungsdienstleistungen an und stellt die Einhaltung der entspr. Standards durch die eigenen bzw. die vom Privatsektor betriebenen Systeme sicher. Diese Überwachungsfunktion des Eurosystems, die sowohl Interbankengrossbetragsüberweisungs- als auch Massenzahlungssysteme umfasst, geht aus EU-Vertrag und ESZB-Satzung hervor. Der EZB-Rat gibt den gemeinsamen aufsichtspolitischen Kurs vor, indem er die Ziele und Standards bestimmt, die von Zahlungsverkehrssystemen erfüllt werden müssen. In Bereichen, die nicht ausdr. durch die gemeinsame Überwachungspolitik abgedeckt sind, finden lt. Bundesbank die auf der Ebene der NZB festgelegten Grundsätze im Rahmen der gemeinsamen Politik Anwendung. Die NZB gewährleisten für jene Zahlungsverkehrssysteme, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Durchsetzung des gemeinsamen aufsichtspolitischen Kurses. Der EZB-Rat kann die EZB mit der Überwachung von Systemen betrauen, die besondere Systemmerkmale aufweisen. Die Durchsetzung der Überwachungspolitik kann durch EZB-Verordnungen oder informelle Mittel gewährleistet werden; entspr. Abstimmungsund Informationsmassnahmen sorgen dabei für eine einheitliche Umsetzung. Die Aufsichtspolitik des Eurosystems fusst im Wesentlichen auf den Grundsätzen zur Minimierung von Systemrisiken, die im Bericht des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der EU aus dem Jahr 1993 enthalten sind. I. Hinbl. a. die Vorbereitungen für die EWWU bestätigte dieser Bericht die Sicherheitsstandards, die im »Bericht des Ausschusses für Interbanknettingsysteme der Zentralbanken der Zehnergruppe« (sog. Lamfalussy-Bericht) dargelegt wurden. Die Grundsätze der Überwachungspolitik des Eurosystems im Bereich des elektronischen Geldes sind im »Bericht über elektronisches Geld« der EZB aus 1998 dargelegt. Seit 2001 stellen auch die von den Notenbankpräsidenten der Zehnergruppe gebilligten »Grundprinzipien für wichtige Zahlungsverkehrssysteme« einen Bestandteil der Standards dar, an denen sich das Eurosystem bei der Ausübung seiner Überwachungsfunktion orientiert.
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