Codierrichtlinien
“Vereinbarung über Richtlinien für eine einheitliche Codierung von zwischenbetrieblich weiterzuleitenden Zahlungsverkehrsbelegen”. Seit 7.9.1998 in das Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) übergeleitet.
Kurzbezeichnung für Richtlinien für eine einheitliche Codierung von zwischenbetrieblich weiterzuleitenden Zahlungsverkehrsbelegen. Vereinbarung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft zur einheitlichen Codierung von Zahlungsverkehrsbelegen. Diese regeln u.a. die Haftung bei fehlerhafter Codierung. Nach den Codierrichtlinien müssen Einzelzahlungsträger (Überweisungen, Lastschriften, Schecks), Summenbelege (Belege für eine Mehrzahl von Überweisungen, Lastschriften, Schecks) und Korrekturhüllen (Ersatzbelege für nicht maschinell bearbeitungsfähige Originalbelege) codiert werden.
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