Verzug
ist jedes nicht rechtzeitige Erbringen einer Leistung. Zum Verzug ist es notwendig, daß eine Leistung auch fällig ist. Eine Leistung muß entweder nach Gesetz erbracht werden (z.B. Steuern zahlen) oder es entsteht Leistungspflicht aus einem Vertrag. Im Vertrag gibt es jeweils einen Schuldner und einen Gläubiger für jede Leistung: z.B. ist beim Kauf der Verkäufer Schuldner bezüglich der Lieferung und Gläubiger bezüglich der Zahlung; der Käufer ist Gläubiger hinsichtlich Lieferung und Mangelfreiheit und Schuldner bezüglich Zahlung und Abnahme. Gläubiger oder Schuldner können jeweils mit ihren Verpflichtungen in Verzug kommen, man kennt deshalb den Gläubigerverzug (Annahmeverzug) und den Schuldnerverzug. Die beiden Verzugsarten lösen verschiedene Rechtsfolgen bezüglich Ersatzpflichten (Schadensersatz u.a.) aus. Siehe auch Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|