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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Stille Gesellschaft

Als stille Gesellschaft wird es bezeichnet, wenn sich jemand an der Handelsgesellschaft (dem Unternehmen) eines anderen finanziell beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten oder sich an der Geschäftsführung in anderer Weise zu beteiligen: Stiller Teilhaber.

Der stille Teilhaber stellt dem Unternehmer Vermögenswerte (Geld, Grundstücke, Maschinen, Waren, Anlagen) zur Verfügung. Sein Beitrag kann auch in Dienstleistungen bestehen. Sie werden Teil des Geschäftsvermögens des Inhabers, der als Unternehmer darüber verfügen kann. Für die Geschäfte, die er abschließt, ist der Inhaber ebenfalls alleine verantwortlich.

Für den Abschluss eines Vertrages über eine stille Gesellschaft gibt es keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften. Anders als bei einer Kommanditgesellschaft ist eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Im Firmennamen wird die stille Gesellschaft nicht erwähnt. Im Gegensatz zum Wortlaut ist er rechtlich auch kein Gesellschafter des Unternehmens sondern eher ein Kreditgeber mit Sonderrechten. Der stille Gesellschafter kann eine natürliche aber auch eine juristische Person sein, also auch eine Kapitalgesellschaft, die sich in dieser Form an einer Personalgesellschaft beteiligt.

Für seine Beteiligung erhält der stille Gesellschafter einen Anteil am Gewinn (oder Verlust) des Unternehmens. An den Wertveränderungen des Vermögens ist er - anders als z.B.bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft - nicht beteiligt. Er kann eine Abschrift der Bilanz verlangen. Er hat auch das Recht, Einblick in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen, um sich über die wirtschaftliche Entwicklung des Handelsunternehmens zu informieren. Durch seine Beteiligung wird der stille Gesellschafter aber nicht zum Kaufmann im juristischen Sinn.

Hier beteiligen sich natürliche oder juristische Personen über einen Gesellschaftsvertrag mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines anderen. Die Stille Gesellschaft ist eine so genannte Innengesellschaft und deshalb für einen Außenstehenden in der Regel nicht erkennbar. Stille Gesellschafter sind - anders als typische Darlehensgeber - meistens sowohl am Gewinn wie auch am Verlust eines Unternehmens beteiligt, wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird. Die Einlage eines stillen Gesellschafters kann in Form von Geld, aber auch aus Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Der stille Gesellschafter kann Einsicht in die Handelsbücher nehmen und eine Abschrift vom Jahresabschluss verlangen. Die rechtlichen Regelungen zur Stillen Gesellschaft finden sich in §§ 230 bis 237 des HGB.



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