Kapitalherabsetzung
Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft; im Aktienrecht in Form der ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung oder durch Einziehung von Aktien. Wird das Kapital einer Kapitalgesellschaft herabgesetzt und eine Vermögensausschüttung an einen privaten Anteilseigner vorgenommen, so handelt es sich um eine Veräußerung, die nach § 17 EStG zu versteuern ist, wenn der Anteilseigner wesentlich beteiligt (siehe: wesentliche Beteiligung) war; ggf. kann aber auch Steuerpflicht für den privaten Anteilseigner vorliegen, soweit verwendbares Eigenkapital als ausgeschüttet gilt.
Die Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert die Anschaffungskosten des Anteils. Es ist aber nicht der zurückgezahlte Betrag von den tatsächlich aufgewendeten Anschaffungskosten abzuziehen, sondern die ursprünglichen Anschaffungskosten sind in dem Verhältnis zu senken, in dem das Kapital herabgesetzt worden ist; z. B. sind bei Herabsetzung des Kapitals um ein Fünftel die Anschaffungskosten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der Rückzahlungen ebenfalls um ein Fünftel zu kürzen. Hierbei kann sich sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust ergeben. Verluste sind berücksichtigungsfähig, Gewinne gelten als Veräußerungsgewinn (siehe: Veräußerungsgewinn), jedoch nur im Rahmen des § 17 EStG. Treffen Veräußerungsgewinn (wesentliche Beteiligung) und Spekulationsgewinn (Veräußerung nach nicht mehr als sechs Monaten) zusammen, so gelten auch für den Veräußerungsgewinn die Bestimmungen über den Spekulationsgewinn (siehe: Spekulationsgewinn).
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