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Einziehung von Aktien

Form der Kapitalherabsetzung bzw. Sanierung. Ihrer rechtlichen Natur nach die Vernichtung von Aktien durch Rechtshandlung der AG unter Aufrechterhaltung der übrigen Aktien, unter Fortbestand der AG, aber unter Herabsetzung des Grundkapitals. Durch die Einziehung erlischt die Mitgliedschaft des einzelnen Aktionärs im Ganzen. Die einzelne Aktie hört mit ihrer Einziehung auf zu bestehen. Dadurch unterscheidet sich die Kapitalherabsetzung durch Einziehung wesentlich von den beiden anderen Arten der Kapitalherabsetzung: der durch Nennwertherabsetzung und der durch Zusammenlegung. Die Einziehung aller Aktien ist unzulässig. Das Grundkapital darf den gesetzlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Zu unterscheiden sind Zwangseinziehung (ohne Einverständnis der betroffenen Aktionäre) und Einziehung nach Erwerb durch die AG (freiwillige Einziehung).



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