Grundherrschaft
In der Wirtschaftssoziologie:
manor, domaine (frz.), grundlegende Einheit des feudalen Regimes (M. Bloch), ein System rechtlicher und ökonomischer Beziehungen zwischen Grundherr und seinen Abhängigen. Am Gut, das der Herr einem Abhängigen zur häufig lebenslangen oder erblichen Nutzung überlassen hatte, besassen vielfach beide Parteien eigentumsförmige Rechte (geteiltes Eigentum). Häufig war die Grundherrschaft unterteilt in den Herrenhof (Gutshof, Fronhof), der vom weltlichen oder kirchlichen Grundherrn in Eigenregie betrieben wurde, die Allmende zur gemeinschaftlichen Nutzung und meist breit gestreute Bauerngüter (Hufe), dessen Inhaber (Hintersassen) dem Grundherrn Dienste und Abgaben unterschiedlichster Art schuldeten. Ausübung hoheitlicher, gerichtlicher und kirchlicher Aufgaben, persönliche Schutzverhältnisse und Dienstbarkeiten (Hörigkeit) bestimmten den patrimonialen Charakter der G.
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