Inhaber bedeutender Beteiligungen
Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben, hat dies BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des massgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe wesentlichen, durch RVO näher bestimmten Tatsachen und Unterlagen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entspr. Anteile erwerben will. Die BaFin kann über die Vorgaben der RVO hinausgehende Angaben und Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe erforderlich ist. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmässigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmässigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der BaFin und der Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Er hat BaFin und Bundesbank ferner unvzgl. anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Die BaFin kann innerhalb 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmässiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt; 2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteili- gung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt; 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einen Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der BaFin nicht bereit ist. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die BaFin eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Anzeige erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der BaFin anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unvzgl. bei der BaFin einzureichen. Die BaFin hat die Auskunfts- und Vorlagerechte auch nach Ablauf der o. a. Frist. Die BaFin kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die o. a. Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der BaFin und der Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung erworben oder erhöht worden ist. In o. a. Fällen kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kann die BaFin einen Treuhänder mit der Veräusserung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräusserung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an ihm Beteiligten oder der BaFin vom Gericht des Sitzes des Instituts bestellt. Sind die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die BaFin den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Vor o. a. Massnahmen hat die BaFin die zuständigen Stellen des anderen EWR-Staats anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Massnahmen gegenüber Erwerbern hat die BaFin die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Massnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird. Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20, 33 oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die BaFin kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Anzeige erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Anzeige erstattet hat, die Anzeige unvzgl. bei der BaFin zu erstatten. Die BaFin hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entspr. Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Art. 60 der Bankenrichtlinie oder Art. 7 Wert-papierdienstleistungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf 3 Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschliesst der Rat die Verlängerung der Frist, hat die BaFin die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entspr. zu verlängern.
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