bedeutende Beteiligung
Nach KWG gegeben, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mind. 10% des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein massgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1-3 WpHg. Im Bankwesen von hoher Relevanz. Inhaber bedeutender Beteiligungen.
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