Entschädigungseinrichtung
aufgrund von zwei EG-Rechtsakten (Einlagensicherungs-Richtlinie, Anlegerentschädigungsrichtlinie) in §§ 6, 7 vorgesehene Stelle, deren Aufgabe es ist, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute (§ 1 I EAG) einzuziehen, die für eine Entschädigung nach §§ 3, 4 EAG angesammelten Mittel nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet ist (§ 8 I 3 EAG), und die im Entschädigungsfall (§ 1 V EAG) die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen (§ 1 II EAG) oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (§ 1 VI i. V. mit § 1 III EAG) entschädigen (§ 6 III EAG). Entschädigungseinrichtung werden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet; ihnen wird jeweils eine Gruppe von Instituten (privatrechtliche, öffentlich-rechtliche, andere) zugeordnet (§ 6 I EAG). § 7 I EAG sieht vor, dass Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auch einer juristischen Person des Privatrechts als “beliehener” Entschädigungseinrichtung zugewiesen werden können, wenn diese dazu bereit ist und im Hinblick auf Leitungspersonal, Ausstattung (u. a. Eigenmittel von mindestens 1 Mio. Euro) und Organisation hinreichende Gewähr für die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen bietet. Solche Entschädigungseinrichtung unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) (§ 7 III EAG). Von der Ermächtigung des § 7 EAG hat das Bundesministerium für Finanzen Gebrauch gemacht, indem zum einen die “Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes deutscher Banken GmbH”, eine Tochtergesellschaft des Bundesverbandes deutscher Banken, und zum anderen die “Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH”, beliehen wurden. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurde eine Entschädigungseinrichtung für “andere Institute”, d. h. gewisse Finanzdienstleistungsinstitute i. S. des KWG, gebildet. Die bisherigen Einlagensicherungseinrichtungen bestehen neben den Entschädigungseinrichtung fort.
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung...
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