Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
Auf der Grundlage des ESAEU, mit dem EU-Einlagensi-cherungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden, entstanden in Deutschland gesetzliche Sicherungseinrichtungen, die den harmonisierten Richtlinienvorgaben der EU entsprechen. Daneben blieb das bestehende System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen auf Ebene der verschiedenen Bankengruppen unverändert bestehen. Für Einleger blieb damit das gewohnte Sicherungsniveau erhalten, für Wertpapierkunden wurde erstmals besonderer Schutz geschaffen. Soweit ein Kreditinstitut zusätzlich freiwilliges Mitglied in einer Einlagensicherungseinrichtung der Bankenverbände ist, ergänzt diese Mitgliedschaft den gesetzlichen Schutz. Art und Umfang des ergänzenden Schutzes bestimmen sich dann nach den Statuten der jeweiligen freiwilligen Sicherungseinrichtung. Sicherungsumfang sowie Höhe des Einlagenschutzes im freiwilligen, ergänzenden Einlagensicherungssystem haben sich nach Inkrafttreten des ESAEU nicht geändert. Die Richtlinien fordern auch den Schutz der Kunden bei Zweigstellen, die Institute in anderen Staaten des EWR errichtet haben (ausländische Zweigstellen). In Deutschland haben die Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat Anspruch auf Mitwirkung in der gesetzlichen Sicherungseinrichtung, sofern die Entschädigung nach dem Gesetz nach Höhe und Umfang die Sicherung aus dem Herkunftsland übersteigt (Toppingup). Die ergänzenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme der Ban- kenverbände, die ein höheres Schutzniveau gewährleisten, werden durch das ESAEU und damit vom gesetzlichen Anspruch des Toppingup nicht berührt. Niederlassungen ausländischer privater Banken können jedoch die Mitgliedschaft im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB beantragen. Aufgenommen werden können Niederlassungen ausländischer Institute, wenn sie die satzungs-gem. Anforderungen des Einlagensicherungsfonds des BdB erfüllen. Sofern keine ergänzende Mitgliedschaft in einem freiwilligen deutschen Einlagensicherungssystem besteht, ist für solche Niederlassungen von EU-Kreditinstituten allein die Einlagensicherung im Herkunftsland zuständig. Zweigniederlassungen von Instituten mit Sitz in Drittstaaten, die gem. § 53 KWG als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten, fallen unter den Anwendungsbereich des ESAEU und müssen einer Entschädigungseinrichtung in Deutschland angeschlossen sein.
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