Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Aufsicht über gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die BaFin. Diese hat allen Missständen entgegenzuwirken, die die ordnungsgem. Durchführung der Aufgaben einer Entschädigungseinrichtung oder deren angesammeltes Vermögen gefährden können. Unter die Aufsicht fallen ferner die alternativen Sicherungseinrichtungen des Sparkassen- und Genossenschaftsbankensektors. Die BaFin überwacht auch hier die Erfüllung der Anforderungen des ESAEU, insb. i. Hinbl. a. Gewährleistung von Solvenz und Liquidität sowie Vorhandensein der erforderlichen Mittel. Dafür bestehen besondere Informationspflichten über Höhe und Anlage der angesammelten Mittel sowie über die Verwendung der Mittel im Entschädigungsfall gegenüber BaFin und Bundesbank. Weiter stehen der Aufsichtsbehörde die Auskunft^- und Prüfungsrechte zu, über die sie gem. § 44 KWG auch gegenüber einem Einzelinstitut verfügt. Weiterhin ist die BaFin dazu ermächtigt, Anordnungen gegenüber den mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtungen betrauten Personen zu treffen, um Missstände zu verhindern oder zur Beseitigung von Missständen beizutragen.
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