Spareinlagen
Die Spareinlagen sind Einlagen auf speziellen Sparkonten und dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Zahlungsverkehr oder zur Verwendung im Geschäftsbetrieb. Der Sparer erhält über die erbrachte Einlage eine Urkunde in Form eines Sparbuches. Nach § 21 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) sind Verfügungen über die Spareinlagen nur bei Vorlage der Urkunde zulässig. Die Form der Sparurkunde hingegen ist gesetzlich nicht geregelt.
Nach dem bürgerlichen Recht ist das Sparbuch ein »Namenspapier mit Inhaberklausel«. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind im § 808 BGB festgelegt. Es heißt dort im Absatz 1: »Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.«
In praxi bedeutet das: Das Kreditinstitut, das die Sparurkunde ausgegeben hat, kann an jeden Vorleger des Sparbuches auszahlen, muß es aber nicht. Auch eine Legitimitätsprüfung des Vorlegers ist nicht nötig. Die Höhe des Auszahlbetrages ist allerdings begrenzt. Ist der Vorleger vom Inhaber zur Vorlage nicht berechtigt, kann er dennoch nicht dessen Konto komplett »abräumen«.
Die Höhe des Auszahlbetrages richtet sich danach, ob es sich um eine Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist oder um eine Einlage mit vereinbarter Kündigungsfrist handelt. Bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist beträgt diese Frist drei Monate. Innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist können bis 2000 Mark innerhalb von 30 Zinstagen abgehoben werden. Eine vereinbarte Kündigungsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Zu ihr tritt dann in jedem Fall noch eine Kündigungssperrfrist von sechs Monaten.
Neben dem klassischen Sparbuch gibt es noch eine Reihe von Sonderformen der Spareinlagen, wie das Zuwachssparen, das Prämiensparen, das Vermögenssparen u.a. Nach der technischen Abwicklung kann man die Sonderformen unterscheiden in das Dauerauftrags- und das Überschußsparen. Beim Dauerauftragssparen wird regelmäßig ein gleicher Betrag vom Giro- auf das Sparkonto umgebucht, beim Überschußsparen ein bestimmtes Plus vom Girokonto.
Für den Kunden haben Spareinlagen den Vorteil, daß es sich um sichere verzinsliche Anlageformen handelt, die keine zusätzlichen Kosten etwa in Form von Gebühren verursachen. Für die Kreditinstitute handelt es sich bei Spareinlagen um eine wichtige Finanzquelle, mit der andere Geschäftsfelder finanziert werden. Für die Genossenschaftsbanken beispielsweise ist die Annahme von Spareinlagen das allerwichtigste Refinanzierungsmittel. In abgeschwächter Form gilt dies auch für die Sparkassen.
gemäss Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (1993) durch eine Urkunde (insbes. Sparbuch) gekennzeichnete, unbefristete Gelder von natürlichen Personen, die nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind und eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. Der Einlegerkreis kann unter restriktiven Bedingungen erweitert werden. Eine Verfügung ist bis zu 3 000 DM pro Sparkonto und Kalendermonat freigestellt. Die bis 1.7.1993 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen zum Sparverkehr (u.a. gesetzliche Kündigungsfrist, obligatorische Vorschußzinsen) sind der Deregulierung des Kapitalverkehrs zum Opfer gefallen. Die materiellen Änderungen sind gleichwohl nicht tiefgreifend. Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zählen zur Geldmenge M3 bzw. mit Rücksicht auf ihren überwiegenden Zweck (Ansammlung oder Anlage von Vermögen) zum near money.
Guthaben bei Kreditinstituten, für die dem Kontoinhaber ein Sparbuch ausgehändigt wird. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Spareinlagen beträgt drei Monate. Längere Kündigungsfristen können mit dem Kreditinstitut individuell vereinbart werden. Bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist können innerhalb von 30 Tagen DM
2. 000,— vom Sparbuch abgehoben werden, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
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