Kündigungssperrfrist
Frist, vor deren Ablauf eine Kündigung nicht zulässig ist. Das Kreditwesengesetz bestimmte bis Mitte 1993, dass bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigung frühestens sechs Monate nach der Einzahlung des Sparbetrages erfolgen darf (§22 II 2 KWG a. F.). Die Kündigungssperrfrist kann seither einzelvertraglich vereinbart werden. Die Sperrfrist soll verhindern, dass der Sparer sofort oder schon bald nach dem Einzahlungstag das Guthaben kündigt und damit die Kündigungsspareinlage praktisch zu einer Festgeldanlage (Festgeld) wird.
Zeitraum, der vergangen sein muss, bevor ein Rechtsverhältnis wirksam gekündigt werden kann. Findet sich - z. B. als kündigungsfreie Jahre -bei langfristigen Krediten, Anleihen, aber evtl. auch bei Spar- u. a. Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist.
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