Spareinlagen, -depositen
Mitder4. KWG-Novelle wurden die die Spareinlagen definierenden §§ 21 und 22 KWG 1993 ersatzlos gestrichen, sodass es von dem Zeitpunkt an keine gesetzlichen Regelungen bzgl. Spareinlagen mehr gab. Gleichwohl wurden ähnlich lautende Bestimmungen in die Rechnungslegungsverordnung aufgenommen, die zum Zwecke der Rechnungslegung den Begr. der Spareinlage definieren. Als solche können gem. RechKredV nur unbefristete Gelder ausgewiesen werden, die als Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insb. eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennz. 2. Sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt. 3. Sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken. 4. Sie weisen eine Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten auf. Eine Vorschusszinsberechnung wird nicht mehr vorgeschrieben, es bleibt den Instituten überlassen, wie sie auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren wollen.
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