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enge VerbindungNach KWG: wenn ein Institut und eine andere natürliche Person o. a. Unternehmen verbunden sind 1. durch unmittelbares oder mittelbares Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mind. 20% des Kapitals oder der Stimmrechte oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
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Weitere Begriffe : Lernen durch Beobachtung | Umweghandlung | Wirtschaftssektoren - (Wirtschaftszweige) | ||||||||||||||||||||||||||||
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