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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Genossenschaftsregister

vom Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in das Genossenschaften und ihre Rechtsverhältnisse (z. B. Satzung, Besetzung des Vorstands) eingetragen werden. Aus der neben dem Genossenschaftsregister vom Vorstand geführten Liste der Genossen ergeben sich der Mitgliederbestand sowie deren Geschäftsanteile (§ 30 GenG). Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die Genossenschaft zur juristischen Person und grundsätzlich zum Kaufmann kraft Rechtsform (§§ 13,17 GenG). Bei dem für die Führung des Handelsregisters zuständigen Amtsgericht zu führendes Register, in das alle die Kreditgenossenschaften betr. Tatbestände einzutragen sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind (z.B. Statut, Vorstandsmitglieder, Haftung über den Geschäftsanteil hinaus). Dazu ist eine Liste der Mitglieder der Genossenschaft zu führen.



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Weitere Begriffe : Optionsspread, -spreading | shifting cultivation | Bericht über elektronisches Geld der Europäischen Zentralbank
 
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