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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnisaufhebung

Die BaFin kann eine Geschäftsbetriebserlaubnis ausser nach den Vor- Schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als 6 Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; 2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 3. ihr Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 33 KWG rechtfertigen würden; 4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insb. die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Massnahmen nach KWG abgewendet werden kann. Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust der Hälfte des nach § 10 KWG massgeb. haftenden Eigenkapitals oder b) bei einem Verlust von jeweils über 10% des massgebenden haftenden Eigenkapitals in mind. 3 aufeinander folgenden Geschäftsjahren; 5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mind. 1/4 seiner Kosten entspr.; 6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen des KWG, WpHG usw. oder zur Durchführung dieser erlassenen Verordnungen/ Anordnungen verstossen hat. Hebt die BaFin die Geschäftsbetriebserlaubnis auf, kann sie bei Banken in Rechtsformen juristischer Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass die Bank abzuwickeln ist. Diese Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. Sie muss dem Registergericht mitgeteilt und von diesem ins Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die BaFin kann die Aufhebung der Geschäftsbetriebserlaubnis bekannt machen. Diese Vorschriften gelten nicht für Banken in Rechtsformen juristischer Person des öffentlichen Rechts; diese werden entspr. den für sie geltenden Gesetzen von ihren Rechtsträgern aufgelöst. Die BaFin kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag der BaFin Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für ordnungsgem. Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet sofortige Beschwerde statt. Besteht Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt die BaFin den Abwickler. Sie hat Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen und zuständige Stellen der anderen EWR-Staaten zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Weg des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. Vorstehendes gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.



 
Weitere Begriffe : Aussenkonsortium | Kapitalexport, -ausfuhr | Wechselprotest
 
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