Geschäftsbetriebserlaubnisauflagen Geschäftsbetriebserlaubnis. Geschäftsbetriebserlaubnisaussetzung oder -be-schränkung
Die BaFin hat die Entscheidung über einen Antrag auf Geschäftsbetriebserlaubnis von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Europäischen Gemeinschaften oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entspr. Beschluss der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach der Bankenrichtlinie der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf 3 Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschliesst der Rat die Verlängerung der Frist, hat die BaFin diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung oder Beschränkung entspr. zu verlängern.
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