Geschäftsbetriebserlaubnisentzug
Nach der 1. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie können die zuständigen Bankenaufsichtsbehörden einer unter die Richtlinie fallenden Bank die Zulassung nur dann entziehen, wenn die Bank 1. von der Zulassung binnen 12 Monaten keinen Gebrauch macht, ausdr. auf sie verzichtet oder seit mehr als 6 Monaten ihre Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betr. EU-Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; 2. die Zulassung auf Grund falscher Erklärungen oder sonst auf ordnungswidrige Weise erhalten hat; 3. die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen, mit Ausnahme derjenigen bzgl. der Eigenmittel, nicht mehr erfüllt; 4. nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insb. die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, bietet; 5. wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. EU-Mitgliedstaaten, die Zulassungen nur dann erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Zulassung einer neuen Zweigstelle besteht, dürfen diese nicht aus dem Grund entziehen, dass das wirtschaftliche Bedürfnis weggefallen ist. Der Entzug ist zudem der Kommission zu melden.
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