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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnisversagung

Die BaFin versagt eine beantragte Geschäftsbetriebserlaubnis: 1. Wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insb. ausreichendes Anfangskapital i.S. d. §10 Abs. 2a S. 1 Nr. 1-7 im Inland nicht zur Verfügung stehen. Als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen a) bei Anlage-, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mind. 50.000 Euro; b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzins trumenten handeln, mind. 125.000 Euro; c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken mind. 730.000 Euro; d) bei Einlagenkreditinstituten mind. 5 Mill. Euro; e) bei Instituten, die nur das E-Geldge-schäft betreiben, mind. 1 Mill. Euro. 2. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Antragsteller oder ein (vorgesehener) Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist. 3. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmässiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt. 4. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber oder einer der (vorgesehenen) Geschäftsleiter nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere geeignete Person als Geschäftsleiter bezeichnet wird. 5. Wenn ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gem. einer Bescheinigung der BaFin nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mind. 2 Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind. 6. Wenn das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. 7. Wenn das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmässigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen. 8. Wenn der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. Die BaFin kann darüber hinaus die Erteilung versagen, wenn das Institut mit dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung verbunden ist und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensver- bindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist. Einem Anlage- oder Abschlussvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, wird die Geschäftsbetriebserlaubnis nicht versagt, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden nachweist. Fachliche Eignung der o. a. Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, dass sie in ausreichendem Mass theoretische und praktische Kenntnisse in den betr. Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmässig anzunehmen, wenn eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Die BaFin kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insb. der Fall, wenn 1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt; 2. wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird; 3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der BaFin nicht bereit ist. Die BaFin kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 KWG der Zulassungsantrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. Aus anderen als den genannten Gründen darf die BaFin die Geschäftsbetriebserlaubnis nicht versagen.



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