Prüfungsbericht
Ergebnisbericht der Prüfer über eine durchgeführte Prüfung. Für den inhaltlichen Aufbau des Prüfungsberichtes bestehen insbesondere bei Pflichtprüfungen umfangreiche Vorgaben. Der Inhalt des Prüfungsberichtes richtet sich nach der Art der durchgeführten Prüfung. Prüfungsberichte sind in der Regel in Hauptbericht, Anhang und Anlagen zum Bericht untergliedert. Dabei enthält der Hauptbericht Informationen über den Auftraggeber, den Prüfungsumfang, die der Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen und Auskünfte, über die Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Grundlagen und über das Rechnungswesen. Zudem beinhaltet er eine kritische und vergleichende Würdigung des Jahresabschlusses hinsichtlich der Vermögenslage, der Liquidität, der Rentabilität und der Entwicklung des Umsatzes, den Lagebericht des Vorstandes sowie schließlich den Bestätigungsvermerk. Im Anhang werden die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses ausführlich erläutert. Stellen die Prüfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Unternehmung gefährden oder beeinträchtigen könnten, ist dies in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Schriftlicher Bericht eines Prüfers über das von ihm festgestellte Prüfungsergebnis. Ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer berichtet über das Ergebnis der handelsrechtlichen Pflichtprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB schriftlich und legt den Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern vor. Bei der Pflichtprüfung gehört die Erstattung eines fachlich einwandfreien Prüfungsberichtes zu den Vertragspflichten des Abschlussprüfers.
Solange der Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaften noch nicht vorliegt, ist die Prüfung noch nicht beendet; sie hat im Rechtssinn noch nicht stattgefunden. Ein Prüfungsbericht muss bestimmte Mindestbestandteile beinhalten, d. h. den Anforderungen des § 321 HGB genügen; er muss erkennbar das abschließende Ergebnis der Prüfung wiedergeben. Die nach HGB erforderlichen Pflichtfeststellungen sind:
· Aufgliederung und Erläuterung der wesentlichen Posten des Jahresabschlusses
· Darstellung von nachteiligen Veränderungen und nicht unwesentlichen Verlusten
· Gegebenenfalls bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen
· Schwerwiegende Gesetzes- oder Satzungsverstöße
Allgemeine Berichtsgrundsätze sind der Grundsatz der Unparteilichkeit, der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Wahrheit und der Grundsatz der Klarheit.
Jahresabschluss- und Lagebericht mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften unterliegen der Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer.
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