Geschäftsbetriebserlaubnis, Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
Nach dem Tod des Inhabers der Geschäftsbetriebserlaubnis darfein Institut durch 2 Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zu 1 Jahr fortgeführt werden. Die Stellvertreter müssen unvzgl. nach dem Todesfall bestimmt werden; sie gelten als Geschäftsleiter nach KWGeschäftsbetriebserlaubnis, Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die BaFin die Fortführung der Geschäfte untersagen. Sie kann die Frist o. a. aus besonderen Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt 1 Stellvertreter.
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