Europäische Zentralbank
(EZB) (engl. European Central Bank) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist durch den Vertrag von Maastricht («Vertrag über die Europäische Union») die in der Europäischen Wirtschafts und Währungsunion (EWWU) unabhängige Notenbank, die zusammen mit den nationalen Notenbanken das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bildet. Das ESZB ist insofern vergleichbar mit dem früheren föderalen Aufbau der Deutschen Bundesbank (ehemalige Landeszentralbanken, heute 9 Hauptverwaltungen). Vorgänger der EZB war das in der zweiten Phase der EWWU gegründete Europäische Währungsinstitut (EWI), das die Gründung der EZB mit Sitz in Frankfurt am Main vorbereitete. Mit Beginn der dritten Phase und Realisierung der EWWU am 1.1.1999 übernahm die EZB von den nationalen Notenbanken der Teilnehmerländer der Währungsunion die alleinige geldpolitische Verantwortung. Ihr vorrangiges Ziel ist die Sicherung der Geldwertstabilität des Euro (Binnenwert). Kreditgewährung an Institutionen der Europäischen Union (EU), Mitgliedsregierungen oder andere staatliche Stellen ist ihr untersagt. Oberstes Beschlussorgan der EZB ist der EZB at. Der EZB at besteht aus den Mitgliedern des EZB Direktoriums sowie den nationalen Zentralbankpräsidenten der EWWU Mitgliedstaaten. Der Rat legt die Leitlinien der Geldpolitik fest, und das Direktorium, das aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht, setzt sie um. Entscheidungen des Rates werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimme des Präsidenten bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. Eine Ausnahme liegt bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der EZB vor. Hier entscheiden ausschließlich die nationalen Zentralbankpräsidenten. Ihre Stimmen werden gemäß den jeweiligen Kapitalanteilen gewichtet, die ihrerseits aufgrund des Bevölkerungs und BIP nteils ( Bruttoinlandsprodukt) der EWWU Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die EWWU Mitgliedstaaten haben die EZB aus ihren Dollar und Goldreserven mit einem Bestand an Währungsreserven ausgestattet, über die sie uneingeschränkt verfügen kann. Die EZB hat einen Jahresbericht zu erstellen, der unter anderem dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden muss.
(EZB)
Im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ist eine zentrale Notenbank als oberste, politisch unabhängige Währungshüte-
rin nach dem Muster der Deutschen Bundesbank eingerichtet worden. Sitz ist Frankfurt/Main.
Vorläufer war das Europäische Währungsinstitut (EWI). Das EWI hatte jedoch keine geldpolitischen Kompetenzen, sondern ausschließlich Beratungs- und Koordinierungsfunktionen.
Ab 1.1.1999 bestimmt die Europäische Zentralbank die Geldpolitik der EU. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Preisstabilität innerhalb der Euro-Zone zu sichern. Schaltstelle zwischen Europäischer Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ist der EZB-Rat, der sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Zentralbankgouverneuren der elf Mitgliedstaaten zusammensetzt. Dieser legt die Leitlinien für die Geldpolitik fest. Das Direktorium ist für die tägliche Umsetzung der Geldpolitik verantwortlich. Die sechs Mitglieder des Direktoriums haben ein nicht erneuerbares Mandat von acht Jahren (nur bei der erstmaligen Ernennung des Direktoriums variieren die Mandate zwischen vier und acht Jahren).
Die Deutsche Bundesbank betreibt keine eigenständige Geldpolitik mehr, sondern kümmert sich um die Umsetzung der EZB-Beschlüsse in Deutschland.
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(EZB) — (engl.) European Central Bank (ECB). Sie wurde im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 01.06.1998 als Währungsbehörde errichtet. Ihre Vorläuferin war das Europäische Währungsinstitut (EWI). Sitz: Frankfurt am Main. Die Rechtsgrundlage der EZB ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; die Satzung der EZB ist diesem „Maastricht"-Vertrag als Protokoll beigefügt. Die EZB ist die Zentralbank der Staaten des Eurosystems wie des ESZB. Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine autonome Zentralbank; d. h., dass bei der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine NZB noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen darf. Die EZB hat drei Organe: den EZB-Rat, das oberstes Beschlussorgan; das Direktorium, als zweites Beschlussorgan und den Erweiterten Rat. Die operativen Einheiten der EZB gliedern sich in Generaldirektionen, Direktionen und Abteilungen; sie sind jeweils einzelnen Mitgliedern des Direktoriums unterstellt. Vorrangiges Ziel der EZB ist (gem. Art. 105 EGV) die Gewährleistung der Preisstabilität im Eurosystem/ESZB. Die EZB/das ESZB unterstützt die allgemeine Wirtschaftspolitik der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies ohne die Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist. Die EZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Die grundlegenden Aufgaben der EZB/des ESZB liegen darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, die Devisengeschäfte durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fordern. Die EZB ist von den EU-Organen und von den nationalen Behörden zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft bzw. zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB zu hören. Des Weiteren hat die EZB zur reibungslosen Durchfiihrung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Der EU-Ministerrat kann (auf Vorschlag der EU-Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments) der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute übertragen. Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Sie und die NZBn des Eurosystems sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Diese Banknoten sind die einzigen, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die EZB genehmigt auch den Umfang der Ausgabe von Münzen; wobei aber das Recht zur Ausgabe von Münzen bei den Mitgliedstaaten liegt. Die wichtigsten geldpolitischen Instrumente der EZB/ESZB sind: die Offenmarktgeschäfte (Hauptrefinanzierungsgeschäft, längerfristiges Refinazierungsgeschäft, strukturelle Operationen, Feinsteuerungsoperationen), die Haltung von Mindestreserven und die ständigen Fazilitäten (Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagefazilität). Offenmarktpolitik und Mindestreservenpolitik erfolgen auf Initiative der EZB; hingegen werden die ständigen Fazilitäten auf Initiative der monetären Finanzinstitute in Anspruch genommen. Die geldpolitische Strategie der EZB beruht auf zwei Säulen: der Geldmenge und der fundierten Bewertung der Aussichten für die künftige Preisentwicklung und der Risiken für die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet. Die herausragende Rolle der Geldmenge wird durch die regelmäßige Bekanntgabe eines (jährlichen) Referenzwertes für das Geldmengenwachstum unterstrichen. Die Bewertung der künftigen Preisentwicklung stützt sich auf eine breite Palette hierzu geeigneter Wirtschaftsindikatoren. Dazu zählen Löhne und Gehälter, Wechselkurs, langfristige Zinsen, Preis- und Kostenindices, fiskalpolitische Indikatoren, Unternehmens- und Verbraucherumfragen. Durch den Einsatz der geldpolitischen Instrumente auf der Grundlage der Ergebnisse sorgfältiger strategischer Analysen ist es der EZB möglich, die Zinssätze auf einem solchen Niveau festzulegen und am Markt so zu beeinflussen, die Liquidität innerhalb des Bankensystems so zu steuern und die allgemeine Richtung der Geldpolitik so zu signalisieren, dass der Preisstabilität bestmöglich gedient wird. Mit einer derartigen Geldpolitik wird nicht nur die Erhaltung der Kaufkraft des Euro im Binnenmarkt gewährleistet, sondern auch der Außenwert des Euro gefordert (der im Wechselkurs des Euro gegenüber anderen Währungen zum Ausdruck kommt). Der Wechselkurs an sich ist jedoch kein Ziel der Geldpolitik der EZB. Förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber Drittlandswährungen können nur vom EU-Ministerrat - mit qualifizierter Mehrheit - getroffen werden. Die EZB betreibt nur laufende Wechselkurspolitik. Die Geldpolitik des Eurosystems wird dezentralisiert durchgeführt: Die erforderlichen Beschlussfassungen obliegen der EZB, für deren Umsetzung sind überwiegend die nationalen Zentralbanken zuständig. Das Rückgrat des einheitlichen Geldmarkts im Euro-Währungsgebiet ist das Zahlungsverkehrssystem TARGET. Zwischen der EZB und dem EU-Ministerrat besteht eine wechselseitige Zusammenarbeit. Einerseits kann der Präsident des EU-Ministerrats an den Sitzungen des EZB-Rats und des Erweiterten Rats teilnehmen und Vorschläge zur Erörterung durch den EZB-Rat einbringen; er hat aber kein Stimmrecht. Andererseits wird der Präsident der EZB zu den Sitzungen des EU-Ministerrats eingeladen, wenn dieser über Angelegenheiten berät, die die Ziele und Aufgaben des ESZB betreffen. Auch die EU-Kommission ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des EZB-Rats und des Erweiterten Rats zu entsenden. EZB und die NZB der EU-Mitgliedstaaten sind auch im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vertreten. http://www.ecb.int
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