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Binnenmarkt
Bisher: Markt für Güter und Dienstleistungen innerhalb nationaler Grenzen. Der Begriff bezieht sich im aktuellen Sprachgebrauch heute aber vor allem auf den Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG), da dafür seit dem 1.1.1993 die nationalen Grenzen zwischen den Mitgliedern endgültig weggefallen sind. Ab 1993 gilt der Austausch von Waren und Dienstleistungen im Geltungsbereich des EG-Vertrages nicht mehr als Außenhandel im herkömmlichen Sinn. Das im Juni 1985 verabschiedete EG-Weißbuch setzte für die Schaffung des EG-Binnenmarktes vor allem die folgenden 5 Ziele: 1. Aufhebung der Grenzkontrollen innerhalb der EG. 2. Beseitigung technischer und anderer nicht-tarifärer Handelshemmnisse (wie Lebensmittel- und Arzeneimittelrecht, Normen). 3. Abbau fiskalischer Schranken ( vor allem unterschiedliche Verbrauchssteuern). 4. Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens. 5. Deregulierung im Finanz- und Dienstleistungssektor (vor allem Abschaffung von Devisenkontrollen, Niederlassungsfreiheit für Banken und Versicherungen, freie Tarifbildung und Landerechte im Luftverkehr, Deregulierung im Strassengüterverkehr). Der 1.1.1993 wird als der Tag der "Vollendung des Gemeinsamen Marktes" der EG bezeichnet. Nach dem im EWG-Vertrag vorgesehenen vollständigen Abbau aller Zollschranken und sonstigen Handelshemmnisse für den Güterverkehr soll dies nun auch weitgehend für Dienstleistungen gelten. An Grenzübergängen sollen grundsätzlich keine Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs mehr stattfinden. Statt dessen wird an den Außengrenzen der Gemeinschaft schärfer kontrolliert. Für die deutsche Wirtschaft ist die vollständige Befreiung des innergemeinschaftlichen Handels von allen Einschränkungen und Erschwernissen von hoher Bedeutung, da rund 54 Prozent aller deutschen Exporte und 52 Prozent aller Importe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft abgewickelt werden. Mit Erweiterung der EG zum "Europäischen Wirtschaftsraum" (EWR) werden diese Anteile noch weiter steigen. Die auffallendste Änderung für den Verbraucher beim grenzüberschreitenden Einkauf: Güter für den persönlichen Bedarf können in jedem EG-Land erworben und ohne Zoll- oder Steuerzahlung (Mehrwert- und Verbrauchssteuern) über die Grenze ins Heimatland gebracht werden. Es gilt also das "Ursprungsland-Prinzip": Die Verbrauchsteuern werden in dem Land bezahlt, in dem die Ware gekauft wird. Ausnahmen gelten allerdings bei Autos, die im Nachbarland gekauft werden. Ähnliches gilt bei Versandhandel, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. Beim gewerblichen Warenverkehr dagegen gilt zunächst das Bestimmungsland-Prinzip weiter: Die Güter werden dort mit Verbrauchsteuern belastet, wo sie verkauft werden. Deshalbmüssen wegen der immer noch unterschiedlichen Verbrauchersteuern nach wie vor umständliche Be- und Entlastungen vorgenommen werden. Die Belastung der Wirtschaft mit Verwaltungsarbeit nimmt daher zunächst noch zu statt ab. Der Unterschied besteht nur darin, dass die Einfuhrformalitäten nicht mehr an der Grenze vorgenommen werden. Erst bei weiterer Harmonisierung der Verbrauchs- und insbesondere der Mehrwertsteuersätze kann sich dies ändern und zu der an sich angestrebten Verwaltungsvereinfachung und Kostenentlastung führen. Der Wegfall zahlreicher Beschränkungen im Dienstleistungsbereich bedeutet nicht nur bei Banken und Versicherungen einen verstärkten Wettbewerb. Auch bei den etwa 80 europäischen Fluggesellschaften entfallen zahlreiche Barrieren, die zum Schutz vor allzuviel Konkurrenz errichtet worden waren. So entscheidet im Binnenmarkt allein der Wettbewerb über die Tarife, die nicht mehr national genehmigt werden müssen. Zudem können die Fluggesellschaften jeden beliebigen Flughafen innerhalb der EG in ihr Netz aufnehmen. Nur der reine Inlandverkehr bleibt bis April 1997 nationalen Gesellschaften vorbehalten. Erlaubt ist aber auch schon jetzt die Gründung von Tochtergesellschaften in den Nachbarländern, die dann die gleichen Rechte haben. Der Übergang zum Binnenmarkt wurde auch dadurch erleichtert, dass auf zahlreiche "Harmonisierungen" verzichtet wurde. Für die meisten Konsumprodukte gilt die Regel, dass eine Ware, die in einem EG-Land nach den nationalen Bestimmungen zum Handel zugelassen ist, auch in jedem anderen verkauft werden kann.
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