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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Offenmarktpolitik

Darunter versteht man den An- und Verkauf bestimmter Wertpapiere durch die Deutsche Bundesbank (bzw. Zentralbank), die dadurch den Umfang der Geldmenge regeln will. Hierfür setzt die Zentralbank Ankaufsund Verkaufssätze fest. Die Offenmarktpolitik hat im Unterschied zur Diskontpolitik einen unmittelbaren Einfluß auf die im Bankenapparat befindliche Geldmenge. Die Offenmarktpolitik kann auch in Form von Pensionsgeschäften betrieben werden. Die Offenmarktpolitik ist ein wichtiges Instrument der Geldpolitik, mit dem die Zentralbank die Geldschöpfung beeinflussen kann. Die Zentralbank bietet dabei den Geschäftsbanken bestimmte festverzinsliche Wertpapiere (Offenmarktpapiere) zum Kauf an oder kauft selbst Wertpapiere von den Geschäftsbanken (Offenmarktgeschäfte). Wenn die Geschäftsbanken Wertpapiere kaufen, so steht ihnen das angelegte Geld nicht mehr für die Kreditvergabe zur Verfügung, d. h. die Geldschöpfung sinkt. Werden Wertpapiere von den Geschäftsbanken verkauft, so erhalten sie dafür Geld, das sie für Kredite verwenden können. Aus Sicht der Geschäftsbanken entspricht dies einem Wertpapierpensionsgeschäft: Wertpapiere werden von den Geschäftsbanken bei der Zentralbank in Pension gegeben. Die Geschäftsbank erhält im Gegenzug Liquide Mittel in Form von Zentralbankgeld. Siehe auch: Tenderverfahren. Kauf bzw. Verkauf von Vermögenswerten durch die Zentralbank auf eigene Rechnung an Finanzmärkten, die dank ihrer Zugangsbedingungen für einen breiten Kreis von Geschäftspartnern offen sind. Der Handel vollzieht sich i.d.R. in Forderungen, Wertpapieren und Edelmetallen, die sich bereits im Umlauf befinden (Zirkulationsmarkt) und den ersten Markttest schon bestanden haben. Offenmarktgeschäfte können auf Geldmärkten und Kapitalmärkten, mit Monetären Finanzinstituten und mit dem Geldhaltungssektor abgewickelt werden. Ziel ist die Bereitstellung oder der Entzug von • Zentralbankgeld, wobei die Initiative auf seiten der Zentralbank verbleibt. Emissionen und Kurspflege öffentlicher Finanztitel, die eine Zentralbank in ihrer Funktion als fiscal agent des Staates übernimmt, zählen nicht zu den Offenmarktgeschäften, da sie im fiskalischen Interesse und für Rechnung der öffentlichen Emittenten durchgeführt werden. Von Anfang an durfte die Deutsche Bundesbank gemäss § 21 BBankG Offenmarktgeschäfte nur zur Regelung des Geldmarktes betreiben, gleichgültig ob die Geschäfte über diesen Markt selbst oder über den Kapitalmarkt liefen; Handlungsmaxime war in jedem Fall die Steuerung der Zentralbankgeldbereitstellung. Die Bank agiert nunmehr in gleichem Sinn als integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäss den Weisungen des EZB-Rats und im Rahmen der Geldpolitik der Gemeinschaft. Bis Ende 1998 griff die Bundesbank bei ihrer primär mit Banken betriebenen Offenmarktpolitik am Geldmarkt neben Finanzierungspapieren des Bundes, seiner Sondervermögen und der Länder insbes. auf die sog. Liquiditätspapiere gemäss § 42 BBankG zurück; ein eigenes Emissionsrecht für Wertpapiere besass die Bundesbank nicht. Bis Oktober 1992 wurden Liquiditätspapiere erst angeboten, nachdem der Spielraum für die Abgabe sog. Mobilisierungspapiere erschöpft war. Nachdem die Bundesbank bereits ab 1971 zeitweilig auch Nichtbanken in ihre Offenmarktoperationen mit Geldmarktpapieren einbezogen hatte, die aber quantitativ nie bedeutsam waren, wurde 1992 mit der Anhebung des Höchstbetrages für die Emission von Liquiditätspapieren auf 50 Mrd. DM eine Intensivierung der Offenmarktgeschäfte mit Nichtbanken möglich. Offenmarktpolitik am Kapitalmarkt betrieb die Bundesbank erstmals Mitte 1967. Der Kauf und der Verkauf von öffentlichen Anleihen, auf den sich die Bundesbank dabei beschränkte, nahm jedoch nur selten größeren Umfang an. Einen hohen Stellenwert im Rahmen der Offenmarktpolitik besaßen hingegen die sog. Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarung über festverzinsliche Wertpapiere. Diese Wertpapierpensionsgeschäfte lösten ab 1979 schrittweise die bereits seit April 1973 mehrfach betriebenen Wechselpensionsgeschäfte ab und entwickelten sich zur quantitativ bedeutsamsten Quelle für die Zentralbankgeldbereitstellung. Durch sie wurde den Kreditinstituten für die Dauer der Pensionsgeschäfte Zentralbankgeld zugeführt. Die Initiative lag eindeutig auf seiten der Bundesbank. So war es möglich, mit den Konditionen (Laufzeit, Wertpapierpensionssatz und Zuteilungsvolumen) dieser generell im Tenderverfahren ausgeschriebenen Geschäfte äußerst flexibel auf die jeweiligen liquiditätspolitischen Erfordernisse am Geldmarkt zu reagieren. Die Wertpapierpensionssätze gewannen dadurch im Laufe der Zeit die Funktion operativer - Leitzinsen für die Zinsentwicklung am Geldmarkt (sog. dritter Leitzins). Im geldpolitischen Handlungsrahmen des ESZB nimmt die Offenmarktpolitik wegen ihrer Marktnähe einen bevorzugten Platz ein. Sie ist in vier Gruppen und sechs Instrumente gegliedert. Die Gruppen sind auf verschiedene geldpolitische Erfordernisse ausgerichtet: a) Hauptrefinanzierungsgeschäfte zur laufenden und sensiblen Liquiditätsregulierung; b) längerfristige         Refinanzierungsge- schäfte zur Verstetigung des Geldmarkts; c) Feinsteuerungsoperationen zum Ausgleich unerwarteter Liquiditätsengpässe oder –überhänge; d) strukturelle Operationen zur Abstimmung der Zentralbankgeldversorgung auf den elementaren Zentralbankgeldbedarf. Dabei nutzbare Instrumente sind v. a. a) befristete Transaktionen auf Basis von Kreditgeschäften gegen Sicherheiten (Offenmarktkredite). Als Sicherheiten kommen entweder Wertpapiere gemäss dem Sicherheitenverzeichnis der - Europäischen Zentralbank (EZB) in Betracht oder Handelswechsel und Kreditforderungen der Geschäftsbanken gegen notenbankfähige Kreditschuldner. Für die rechtliche Sicherungsform können Pfand- und Repo-Lösungen (Vollrechtsübertragung)> ggf. auch Mischformen gewählt werden. Die Bundesbank hat sich für eine reine Pfandlösung entschieden. Weitere Instrumente sind: b) Angebot von Zentralbank-Schuldverschreibungen; c) definitive Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten per Kassa und Termin; d) - Devisenswapgeschäfte; e) Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Aktiva aus Eigenbestand mit fester Rückkaufvereinbarung (Wertpapierpensionsgeschäfte) im bilateralen Geschäft; 1) Hereinnahme von Termineinlagen, die nach der Sprachregelung der EZB ebenfalls unter den Begriff des Offenmarktgeschäfts subsumiert wird. Um die geforderte Marktnähe der Offenmarktgeschäfte des ESZB zu gewährleisten, werden die Vergabe von Offenmarktkrediten, die Hereinnahme von Termineinlagen, die Abgabe von Schuldverschreibungen der EZB sowie Devisenswapgeschäfte unter Vorschaltung von Ausschreibungen durchgeführt. Dabei richten sich Standardtender an alle Geschäftspartner, Schnelltender allerdings nur an einen beschränkten Kreis. Ein noch stärkeres Abrücken von der Grundidee des offenen Marktes als im Fall der Schnelltender liegt bei bilateralen Geschäften vor, da hier die Abwicklung (ohne Tender) mit einzelnen oder wenigen Geschäftspartnern erfolgt; es kann jedoch auch der Weg über die Börse eingeschlagen werden. Die maßgeblich in den Händen der nationalen Zentralbanken liegende Durchführung der Offenmarktpolitik, stets aber auf eigene Initiative des ESZB betriebene Offenmarktpolitik wird in expansiver und kontraktiver Absicht genutzt. Die verschiedenen Geschäftskategorien werden entweder nur liquiditätszuführend (Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, strukturelle Operationen) oder nur liquiditätsabsorbierend (Emission von Schuldverschreibungen, Wertpapierpensionsgeschäfte, Hereinnahme von Termineinlagen) oder auch in beiden Richtungen (Feinsteuerungsoperationen, definitive Käufe und Verkäufe, Devisenswapgeschäfte) eingesetzt. Dem Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts wächst die Rolle eines operativen Leitzinses zu, während der Satz des längerfristigen Refinanzierungsgeschäfts als - Basiszins fungiert. Literatur: Deutsche Bundesbank (Okt. 1995). Europäische Zentralbank (Sept. 1998)



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