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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aktie

(engl. security, share, stock) Aktien verkörpern einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG). Der Aktionär ist der Eigentümer der Aktien und somit Anteilseigner der Aktiengesellschaft. In der Satzung der Aktiengesellschaft kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils als Wertpapier ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 10 Abs. 5 Aktiengesetz [AktG] ). Die mit der Aktie verbundenen Aktionärsrechte werden hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Die verschiedenen Aktienarten lassen sich unterteilen: a) nach dem Grad der Übertragbarkeit in Inhaberaktien, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien: 1. Die Inhaberaktie ist frei übertragbar. Sie stellt ein Inhaberwertpapier dar und wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Voraussetzung für die Ausgabe von Inhaberaktien ist, dass die Aktien voll eingezahlt werden. 2. Die Namensaktie unterscheidet sich von der Inhaberaktie dadurch, dass ihr Inhaber im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen wird. Das ist z. B. dann erforderlich, wenn das gezeichnete Grundkapital noch nicht voll eingezahlt wurde. Um das ausstehende Kapital einfordern zu können, muss die AG die jeweiligen Aktionäre namentlich erfasst haben. 3. Die Übertragung von Namensaktien erfordert ein Indossament, d. h. eine schriftliche Erklärung und Gegenzeichnung des Verkäufers auf der Rückseite des Wertpapiers und eine Umschreibung im Aktienbuch. Zur Vereinfachung werden die Rechte an Namensaktien im börsenmäßigen Handel üblicherweise durch Zession übertragen. Bei den vinkulierten Namensaktien ist die Übertragung zusätzlich dadurch erschwert, dass sie einer Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Die Aktienform d.er vinkulierten Namensaktie ist dann angebracht, wenn sich die Gesellschaft vor einem zu starken Einfluss fremder Kapitalgeber schützen will oder wenn andere Vorschriften dies verlangen. So ist etwa im Medienbereich die Beteiligung an Rundfunk und Fernsehsen dem gesetzlich geregelt. b) nach der Definition der Anteile in Nennbetragsaktien und Stückaktien: 1. Bei der Nennbetragsaktie (Nennwertaktie) lautet der Anteil auf einen bestimmten nominalen Geldbetrag (. Nennwert). Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital (§ 8 Abs. 2 und 4 AktG). In Deutschland war diese Aktienform bis 1998 außer für Anteile an bergrechtlichen Genossenschaften, den so genannten p Kuxen, zwingend. Für damals auf DM lautende Nennwerte waren DM 5, oder 50, üblich. Seit 1.1.1999 müssen Nennbetragsaktien auf mindestens 1€ lauten. Höhere Nennbeträge müssen auf volle 5 € lauten (§ 8 Abs. 2 und 4 AktG). 2. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer AG sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf eine Aktie entfallende anteilige Betrag ergibt sich aus der Höhe des Grundkapitals und der Anzahl der Aktien. Er muss mindestens 1€ betragen (§ 8 Abs. 3 AktG). In anderen Ländern haben Stammaktien oft die Form der Quotenaktie. Die Quotenaktie ist eine Stückaktie, die einen bestimmten Anteil (Quote) am Reinvermögen der Gesellschaft verbrieft. Anstelle des Nennbetrags ist ein Quotenanteil aufgedruckt. In Deutschland ist diese Aktienform nicht zulässig. c) nach der Gewährung des Dividendenanspruchs (Dividende) und des Stimmrechtes in Stammaktien und Vorzugsaktien. Die Stammaktie ist die am häufigsten auftretende Form der Aktie. Sie gewährt alle Aktionärsrechte wie z. B. das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht. Das Stimmrecht richtet sich nach den jeweiligen Kapitalanteilen der Aktionäre. Jede Stammaktie mit Mindestnennbetrag entspricht einer Stimme (Stimmaktie). Weiterhin ist in ihr das Recht auf Gewinnbeteiligung und Anteil am Liquidationserlös (Liquidation) verbrieft. Die Vorzugsaktie räumt gegenüber der Stammaktie dem Aktionär einen besonderen Anspruch an Dividende, Stimmrecht, Bezugsrecht oder am Liquidationserlös ein. Diese Vorzüge können zusätzlich zu den übrigen Rechten gewährt werden (absolute Vorzugsaktie), oder der Vorzug ist mit einem Nachteil in einem anderen Recht verbunden (relative Vorzugsaktie). Die Ausgabevon Stimmrechtsvorzugsaktien (Mehrstimmrechte) ist mittlerweile unzulässig (§ 12 Abs. 2 AktG). Häufig anzutreffen ist die stimmrechtslose Vorzugsaktie, die einen Dividendenvorzug (z. B. eine Vorab oder Überdividende) gewährt, jedoch nicht mit einem Stimmrecht ausgestattet ist. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 2 AktG). Bei Rückständigkeit der Dividendenzahlungen von mehr als einem Jahr lebt nach § 140 Abs. 2 AktG das volle Stimmrecht auf, bis die Rückstände beglichen sind.

Nach der Gründung einer Aktiengesellschaft können neue Aktien über eine Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Bei ordentlichen und bedingten Kapitalerhöhungen wird den Altaktionären üblicherweise ein Anrecht auf den Bezug von jungen Aktien in einem bestimmten Bezugsverhältnis gewährt, um die Verwässerung ihres relativen Anteils an der Gesellschaft zu verhindern. Junge Aktien können als Stamm oder Vorzugsaktien im Zuge einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Sie können gegenüber den bisherigen Aktien einen Dividendennachteil für das laufende bzw. vergangene Geschäftsjahr aufweisen. In diesem Fall erhalten sie eine eigene Börsennotierung bis zur Zahlung der jeweiligen Dividende. Jede Altaktie ist mit einem Bezugsrecht verbunden. Für den Erwerb einer jungen Aktie sind meist mehrere Bezugsrechte notwendig. Bei börsennotierten Aktien werden die Bezugsrechte für einen beschränkten Zeitraum (i. d. R. zwei Wochen) wie Aktien an der Börse (Aktienmarkt) gehandelt. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden (z. B. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien). Neuere Bestimmungen in den Finanzmarktförderungsgesetzen von 1997 2001 erlauben auch die Ausgabe von neuen Aktien durch Verkauf am Kapitalmarkt und den Aktienrückkauf unter bestimmten Voraussetzungen. Die Aktie ist ein(e) Wertpapier/ Urkunde, das/ die ihrem Inhaber einen bestimmten Anteil am Gesamtvermögen einer Aktiengesellschaft verbrieft (im römischen Recht actio = Anteilsrecht). In Deutschland werden Aktien ausgebende Gesellschaften als Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezeichnet. Der Inhaber einer Aktie heißt Aktionär und besitzt damit Kapitalanteile an einem Unternehmen. Durch das Aktiengesetz werden seine Rechte geschützt. Siehe auch: Aktienarten



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