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Finanzmarktförderungsgesetze
Die Finanzmarktförderungsgesetzgebung bezweckt, in zeitlich gestreckten Schritten den Finanzmarkt Deutschland zur Sicherung seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit fortzuentwickeln. Auch dient sie dazu, die Akzeptanz des deutschen Kapitalmarkts den internationalen und europäischen Anforderungen an das moderne Finanz- und Kapitalmarktrecht anzupassen. Durch die Finanzmarktförderungsgesetze werden Richtlinien der EU in nationales Recht umgesetzt. Gemeinsames Kennzeichen der inzwischen vier Gesetze ist ihre formale Gestaltung als so genannte Artikelgesetze. D.h. mit jedem Gesetz wird entweder ein Gesetz neu geschaffen oder ein bereits vorhandenes geändert, so dass das jeweilige Finanzmarktförderungsgesetz als die gemeinsame Klammer nach dem Inkrafttreten seine Bedeutung verliert. Das erste Finanzmarktförderungsgesetz von 1990 hob die Börsenumsatzsteuer auf und passte die Wettbewerbsbedingungen der Kapitalgesellschaften an europäische Maßstäbe an. Das zweite Finanzmarkförderungsgesetz brachte 1994 entscheidende Veränderungen: Es schuf im Zuge des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BaWe) als bundesweite Aufsichtsinstanz für den börslichen und außerbörslichen Wertpapierhandel. Daraus entstand dann 2002 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Das dritte Finanzmarktförderungsgesetz erweiterte 1998 die Befugnisse der Aufsicht und beschränkte die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung auf drei Jahre. Erstmals wurde unter anlegerschützenden Voraussetzungen der freiwillige Rückzug des Emittenten von der Börse ermöglicht. Dieser Vorgang ist bekannt unter dem Begriff "going private". Seit Juli 2002 ist das vierte Finanzmarktförderungsgesetz in Kraft. Es schafft die amtlichen Kursmakler ab und entkoppelt die Zulassung eines Wertpapiers für ein Marktsegment von einer bestimmten Form der Preisfeststellung. Seither können die Börsen in der Börsenordnung die gesetzlichen Anforderungen für einzelne Marktsegmente anheben. Ausländisch organisierte Märkte, die inländischen Handelsteilnehmern über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Zugang gewähren, bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Bundesanstalt überwacht das Verbot der Kurs- und Preismanipulation. An die Wertpapieranalyse werden qualifizierte Anforderungen gestellt. Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen sowie die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen über kursbeeinflussende Tatsachen werden mit Schadenersatz sanktioniert. Schließlich hat das vierte Finanzmarktförderungsgesetz die so genannte "E-Money-Richtlinie" der EU in nationales Recht umgesetzt.
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