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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verjährungsfrist

Zeitraum der Verjährung. Im Bankverkehr von hoher Wichtigkeit. Verjährung ist das Ausserkrafttreten eines Anspruchs wegen Nichtausübung während einer bestimmten Zeit, der Verjährungsfrist. Das betr. Recht bleibt zwar als solches bestehen, kann jedoch gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Der Schuldner hat die Einrede der Verjährung. Rechtsgeschäfte dürfen gesetzliche Verjährungsvorschriften nicht ausser Kraft setzen oder erschweren. Regelmässige Verjährungsfrist ist 30 Jahre. Ansprüche im normalen Ablauf des Lebens verjähren nach 2 Jahren. Tilgungszahlungen, Zinsrückstände, Mieten, Pachten usw. verjähren nach 4 Jahren. Scheckrechtliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten ab Ablauf der Vorlegungsfrist bzw. Tag der Zahlung durch den Indossanten. Wechselrechtliche Ansprüche verjähren in 3 Jahren ab Verfalltag; Ansprüche des Wechselinhabers gegen Indossanten und Wechselaussteller verjähren in 1 Jahr ab dem Tag des (rechtzeitig erhobenen) Protests oder im Fall eines Vermerks »ohne Kosten« vom Verfalltag an; die Ansprüche des Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten ab dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.



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