Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Verjährung

bedeutet, daß nach einem bestimmten Zeitablauf ein Anspruch (z.B. Geldforderung) zwar weiterhin bestehen bleibt, seine Erfüllung jedoch nicht mehr erzwungen werden kann (z.B. durch gerichtliches Mahnverfahren). Hat ein Schuldner eine verjährte Forderung erfüllt, kann er sich jedoch nicht auf Verjährung berufen und Rückgabe verlangen. Die Verjährung dient dazu, die Rechtsverhältnisse geordnet und übersichtlich zu erhalten (generationenüberdauerndes Prozessieren soll verhindert werden). Man unterscheidet verschiedene Verjährungsfristen: die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt für Forderungen, Darlehen und gerichtlich festgesetzte Ansprüche (Urteile, Konkursforderungen usw.) von Privatpersonen gegen andere Privatpersonen sowie gegen Gewerbetreibende und Landwirte; weiterhin gibt es die verkürzte Verjährungsfrist von 4 Jahren für Ansprüche zwischen Gewerbetreibenden und Landwirten untereinander (auch für Ansprüche wegen rückständiger Mieten, Zinsen, Pachten oder Renten, Altersruhegelder, Unterhaltsbeiträge) sowie die Frist von 2 Jahren für die Ansprüche von Gewerbetreibenden und Landwirten gegen Privatpersonen, aber auch z.B. die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, die verkürzte mit Ablauf des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist. Einzelheiten regeln die §§ 194 ff BGB. Schließlich gibt es besondere Verjährungsfristen wie z.B. beim Kauf (§ 477 BGB, bei beweglichen Sachen 6 Monate) oder beim • Werkvertrag (§ 638 BGB). Siehe auch Hemmung, Unterbrechung.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Verinnerlichung
 
Verjährung scheckrechtlicher Ansprüche
 
Weitere Begriffe : Ersatzscheck | Konditionenpolitik | Historismus
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.