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Hemmungder Verjährung ist im Unterschied zur Unterbrechung der Verjährung eine Verlängerung der Verjährung um eine bestimmte Zeitspanne. Sie tritt nach §§ 202 ff BGB dann ein, wenn Stundung einer Leistung gewährt wird, ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners besteht, wenn die Rechtspflege stillsteht oder höhere Gewalt (Krieg, Epidemien usw.) eintritt.
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