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Kursmakler

Kursmakler sind amtlich bestellte und vereidigte Börsenteilnehmer, die mit der Vermittlung von Wertpapiergeschäften zwischen den Börsenbesuchern betraut sind. Kursmakler werden in amtliche und freie Kursmakler unterschieden. Amtliche Kursmakler unterliegen strengeren Richtlinien als freien Kursmaklern. Amtliche Kursmakler dürfen keine Eigengeschäfte tätigen, während solche Geschäfte freie Kursmaklern erlaubt sind. Dahingegen können nur amtliche Kursmakler die so genannten amtlichen Börsenkurse feststellen.

Kursmakler sind Kaufleute, deren Aufgabe darin besteht, Verträge über Kauf und Verkauf von Wertpapieren zwischen den an der Börse zugelassenen Börsenbesucher zu vermitteln. Man unterscheidet dabei zwei Arten von Kursmaklern, die so genannten amtlichen Makler und Freimakler.

Amtliche KursmaklerAmtliche Makler werden von der Börsenaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Börsenvorstands ernannt und vereidigt. Die Hauptaufgabe der amtlichen Makler besteht darin, zwischen den Besuchern der Börse, also vor allem zwischen Banken, die Kauf- und Verkaufaufträge für Aktien, Anleihen, Optionsscheinen und Bezugsrechten vermitteln und andere Wertpapiere zu vermitteln. Sie fungieren damit als Bindeglied zwischen den einzelnen Handelspartnern, die nicht direkt miteinander in Kontakt treten. Amtlichen Kursmaklern ist es nicht erlaubt, über das Vermittlungsgeschäft hinaus so genannte Eigengeschäfte zu tätigen. Hierin unterscheiden sie sich u.a. in ihren Rechten und Pflichten von den Freimaklern. Amtliche Kursmakler sind verpflichtet, jedes von ihnen vermittelte Geschäft in ein so genanntes Kursmaklertagebuch einzutragen. Das Kursmaklertagebuch dient dem Nachweis der getätigten Geschäfte. Stirbt der Kursmakler oder scheidet er aus seinem Amt aus, so ist sein Tagebuch beim Börsenvorstand oder der Maklerkammer zu hinterlegen.

Zu dem Aufgaben des amtlichen Maklers gehört neben der reinen Vermittlung von Wertpapiergeschäften zwischen den Börsenteilnehmern auch die Ermittlung der amtlichen Kurse. Diese können nur von amtlichen Maklern festgestellt werden. Sie werden sowohl im amtlichen Kursblatt als auch in Zeitungen veröffentlicht.

Jeder Makler betreut grundsätzlich nicht alle an der Börse gehandelten Wertpapiere sondern ist lediglich für bestimmte, festgelegte Wertpapiere zuständig. In der Regel sind jeweils zwei Makler für jede Wertpapiergruppe verantwortlich. Sie werden dann als Maklergruppe bezeichnet.

Die an der Börse vertretenen Parteien können die Dienste eines Kursmaklers in Anspruch nehmen, müssen dies aber nicht tun. Allerdings besteht nur dann ein Anspruch auf Abwicklung eines Kauf- oder Verkaufauftrags in Wertpapieren, wenn der Auftrag über einen amtlichen Makler ausgeführt wurde.

Für ihre Dienste erhalten die amtlichen Makler eine Provision, die so genannte Courtage. Die Höhe der Courtage richtet sich zum einen nach der Art des gehandelten Wertpapiers und zum anderen nach der Höhe der Wertpapiertransaktion.

Die amtlichen Makler sind in der so genannten Maklerkammer organisiert. Die Maklerkammern gehört zu den Börsenorganen und bestehen an allen deutschen Börsen. Die Maklerkammer übt die Aufsicht über die Kursmakler aus. Sie überwacht die Kursfeststellung, schlichtet Unstimmigkeiten zwischen den Maklern und gibt das amtliche Kursblatt heraus.

Freie Kursmakler

Neben den amtlichen Kursmaklern gibt es an der Börse eine zweite Gruppe von Kursmaklern, die so genannten freien Makler oder Freimakler. Die Freimakler sind von den strengen Richtlinien der amtlichen Kursmakler befreit, können also beispielsweise Eigengeschäfte tätigen. Im Gegensatz zu amtlichen Kursmaklern werden freie Makler nicht vereidigt. Sie können auch keine amtlichen Kurse feststellen. Freie Kursmakler vermitteln in der Regel Geschäfte zwischen den an der Börse als Börsenbesucher zugelassenen Banken in Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel zugelassen sind.

(auch: sensal, courtier) Amtlich bestellte und vereidigte Handelsmakler, die an der amtlichen Feststellung von Börsenkursen mitwirken. Sie müssen von jedem zur Teilnahme am Börsenverkehr Zugelassenen Aufträge in den Wertpapieren entgegennehmen, an deren amtlicher Kursfeststellung sie mitzuwirken haben, dürfen aber keine Eigengeschäfte vornehmen (bzw. nur sehr begrenzt). Sie werden von der Börsenaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Börsenvorstands bestellt und sind Kaufleute. Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises haben nur die durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossenen Geschäfte.



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