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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Börsenvorstand

Dem Börsenvorstand ist die Geschäftsführung der Börse übertragen. Zu seinen Aufgaben gehört vor allem die Zulassung von Börsenbesuchern, die Überwachung der Einhaltung der Börsenordnung, des Börsengesetzes und die Überwachung der ordentlichen Kursfeststellung sowie die Gestaltung und Festlegung der Börsengeschäftsbedingungen. Der Börsenvorstand besteht aus bis zu 18 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Börsenbesuchern zusammen.

Der Börsenvorstand führt die Geschäfte der Börse. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt und setzt sich hauptsächlich aus Börsenbesuchern zusammen. Unter den Mitgliedern des Börsenvorstands muss sich mindestens ein amtlicher Kursmakler und ein freier Kursmakler befinden. Daneben wählen die Angestellten der Börse, die zum Börsenbesuch berechtigt sind, ein Mitglied des Vorstands als ihren Vertreter. Ferner kann ein Mitglied aus dem Kreis der Aussteller von zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren, der Kapitalsammelstellen oder der Anleger in den Vorstand gewählt werden. Die Hauptaufgaben des Börsenvorstands sind:

  • Zulassung von Börsenbesuchern,
  • Zulassung von Wertpapieren zur fortlaufenden Notierung,
  • Überwachung der Einhaltung des Börsengesetzes,
  • Aufstellen sowie Überwachung der Einhaltung der Börsengeschäftsbedingungen,
  • Überwachung der ordentlichen Kursfeststellung,
  • Aufrechterhalten der allgemeinen Ordnung in der Börse.

Die Aufgaben des Börsenvorstands lassen sich damit in zwei Hauptbereiche unterteilen, die Zulassungsfunktion und die Kontrollfunktion.

1. Zulassungsfunktion des Börsenvorstands

Zu diesem Bereich zählt die Zulassung von Personen zum Börsenbesuch. Nur wer vom Börsenvorstand als Besucher zugelassen wird, kann die Räume der Börse betreten, wobei zwischen handelnden und nichthandelnden Besuchern unterschieden wird. Die Zulassung zum Börsenbesuch unterliegt strengen Kriterien und einer genauen Auswahl durch den Vorstand. Nur Personen, die einen einwandfreien Ruf, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie die notwendige Sachkenntnis im Börsengeschäfts nachweisen können, werden vom Börsenvorstand berücksichtigt. Der Börsenvorstand ist berechtigt eine einmal erteilte Zulassung zum Börsenbesuch zu widerrufen, wenn das Verhalten der betreffenden Person Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Ruf der Börse Schaden nehmen könnte.

Daneben entscheidet der Börsenvorstand darüber, ob bestimmte Wertpapiere zur fortlaufenden Notierung zugelassen werden. Auch die Entscheidung, ob Papiere zum Terminhandel zugelassen werden liegt beim Börsenvorstand. Zusätzlich obliegt dem Börsenvorstand die Entwicklung einer angemessenen Börsengeschäftsbedingung.

2. Kontrollfunktionen

Die Kontrollfunktion des Börsenvorstands umfasst im weiten Sinne alles, was notwendig ist um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Börsenhandels zu gewährleisten. Hierzu nimmt der Börsenvorstand weitreichende Kontrollfunktionen war, die sich zum einen auf die Einhaltung des Börsengesetzes, der Börsenordnung und der Börsengeschäftsbedingungen erstrecken, zum anderen aber auch die Überwachung einer ordentlichen Kursbildung beinhalten.

Zu den wichtigsten Kontrollfunktionen zählt dabei sicherlich die Überwachung der ordnungsgemäßen Kursfeststellung, die der Börsenvorstand zusammen mit der Maklerkammer wahrnimmt. Die Überwachung erstreckt sich dabei auf die Kursbildung aller an der Börse gehandelten Wertpapiere wie beispielsweise Aktien, Anleihen und Optionsscheine.

Zusätzlich muss der Börsenvorstand in besonders kritischen Fällen zur Kursbildung bzw. dem damit verbundenen Handel hinzugezogen werden. Ein solcher kritischer Fall liegt zum einen dann vor, wenn Angebot und Nachfrage nach einem bestimmten Wertpapier so weit voneinander abweichen, dass ein Ausgleich nur durch Rationierung d.h. Zuteilung der Papiere erreicht werden kann und zum anderen dann, wenn der Kurs einer Aktie um mindestens 5 Prozent bzw. einer Anleihe um mindestens 1 Prozent vom Vortagskurs abweicht.

Allgemein obliegt dem Börsenvorstand die Aufgabe, die Ruhe und Ordnung an der Börse zu sichern. Hierzu kann der Börsenvorstand beispielsweise den Handel für einen gewissen Zeitraum aussetzen, um so wieder Ruhe in das Geschäft zu bringen. Der Börsenvorstand kann aber auch Börsenbesucher aus der Börse verweisen, wenn dies aufgrund ihres Verhaltens notwendig erscheint. Ein solcher Verweis kann eine Dauer von bis zu 10 Tagen haben. Aus demselben Grund kann der Börsenvorstand auch Ordnungsgelder verhängen.

Der Börsenvorstand nimmt somit sowohl Leitungs- als auch Kontrollfunktionen in der Börse wahr.



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