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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Handelsmakler

übernimmt die Vermittlung von Außenhandelsgeschäften und ist in der Regel auf bestimmte Branchen und Waren spezialisiert. Er wird von Importeuren und Exporteuren insbesondere bei unregelmäßigen Handelsaktivitäten eingeschaltet. Er hat nach dem Handelsbrauch die Interessen beider Parteien zu wahren und ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Seine Bezahlung, die Maklercourtage, wird, liegen keine anderslautenden Vereinbarungen zugrunde, zu je 50% vom Exporteur und Importeur getragen. Der Handelsmakler hat jeder Partei unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen. Sie enthält Angaben zu den Parteien, dem Gegenstand und den Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren, deren Gattung und Menge sowie dem Preis und die Zeit der Lieferung. ist gem. § 93 I HGB, wer gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen. Der H. stellt über das vermittelte Geschäft eine Schlussnote aus, mit der alle wichtigen Punkte beurkundet werden. Sie wird jeder Partei unverzüglich nach Abschluss des Geschäfts zugestellt. Der H. hat die Interessen beider Parteien wahrzunehmen. Er erhält als Vergütung für seine Tätigkeit Provision (Maklercourtage); wenn nicht anders vereinbart: je zur Hälfte von den Vertragsparteien. Ein selbständiger Gewerbetrei­bender, der gegen eine - Maklerprovision (Maklerlohn, Courtage), jedoch anders als ein - Handelsvertreter ohne ständigen Auftrag, für Dritte Handelsgeschäfte vermittelt. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Zusammenführung der kauf- und der verkaufsinteressierten Partei (Ver­mittlung). Den Vertragsabschluss treffen die beteiligten Parteien allein. Ist nichts anderes vereinbart, so entrichtet jede der beiden beteiligten Par­teien jeweils die Hälfte der Maklerprovision. Der Anspruch auf die Provision entsteht dabei bereits durch den Vertragsabschluss (dem nicht unbe­dingt auch die Ausführung des Geschäfts folgen muß).



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