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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Handelsvertreter

ist eine Person, die selbständig ein Gewerbe betreibt, dessen Zweck die Vermittlung von Geschäften für einen anderen Unternehmer oder der Abschluß von Geschäften im Namen eines anderen Unternehmers ist. Deswegen unterscheidet man den Vermittlungs- und den Abschlußvertreter. Wer diese Aufgaben unselbständig als Angestellter ausübt, gilt als Reisender. Der Handelsvertreter regelt sich nach §§ 84 ff HGB. Eine Person, die nach § 84 I des deutschen HGB selbstständig ein Gewerbe betreibt und ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (der nicht unbedingt Kaufmann sein muss) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags). Der H. erhält für alle vereinbarungsgemäß abgeschlossenen Geschäfte eine Provision. S. a. Handelsmittler im Außenhandel. Das Euro Info Centre (EIC) hat einen Leitfaden für Handelsvertreter erarbeitet, der u. a. Ausführungen zum Handesvertreterrecht in allen EU-Staaten enthält. http://www.cdh.de/



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