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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zession

Abtretung Eine Zession ist eine Forderungsabtretung. Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsabtretung: Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar (§ 398 BGB), Übertragbarkeit der Forderung (§§ 399, 400 BGB), Bestehen der Forderung in der Person des Zedenten, Bestimmbarkeit der Forderungen bei einer Abtretung von zukünftigen Forderungen. Nach rechtgemäßer Forderungsabtretung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten (Inhaberwechsel). Akzessorische Nebenrechte gehen gem. § 401 BGB ebenfalls auf den Zessionar über. Einreden und Einwendungen bleiben dem Schuldner erhalten und eine Aufrechnung ist weiterhin möglich. Ein Schuldner wird von seiner Leistungspflicht bei irrtümlicher Zahlung an den Altgläubiger befreit (§ 407 BGB). Der Schuldner hat ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem neuen Forderungsinhaber, bei Nichtvorlage einer Abtretungsurkunde. Sonderformen der Abtretung: Sicherungszession, Globalabtretung, Inkassozession, Factoring-Vertrag. Unter Zession versteht man die Abtretung einer Forderung. Umsatzsteuerlich gilt die abgetretene Forderung beim Abtretenden (Zedenten) als vereinnahmt, der Empfänger der Abtretung (Zessionar) braucht den Betrag bei Eingang der Zahlung nicht mehr zu versteuern. Abtretung. Anderer Ausdruck für Abtretung. Siehe Abtretung. Der Gläubiger in einem Abtretungsgeschäft wird auch Zessionar, der Schuldner Zedent genannt.



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