Aktienbuch
Auch: Aktienregister. Namensaktien sind unter Angabe des Inhabers nach Namen, Wohnort und Beruf in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft (AG) einzutragen. Im Verhältnis zur AG gilt als Aktionär nur, wer als solcher eingetragen ist. Ist jemand nach Ansicht der AG zu Unrecht als Aktionär eingetragen, kann sie die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, hat die Löschung zu unterbleiben. Geht die Namensaktie auf einen anderen über, ist dies bei der AG anzumelden. Die Aktie ist vorzulegen, der Übergang nachzuweisen. Die AG vermerkt ihn im Aktienbuch. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine. Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren.
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