Zwischenschein
Anteilscheine, die eine Aktiengesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung vor der Ausgabe der Aktien ausstellt. Zwischenscheine, die auf den Namen lauten müssen, gewähren Aktionärsrechte. Auf den Inhaber lautende Zwischenscheine sind nichtig. Zur Unterschrift der Zwischenscheine genügt eine vervielfältigte Unterschrift (Faksimile). Für die Eintragung in das Aktienbuch, Übertragung und Umschreibung im Aktienbuch gelten für Zwischenscheine die Bestimmungen über Namensaktien sinngemäß. Ist ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, sind die Bestimmungen für die Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren anzuwenden. Ist ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, kann der Berechtigte die Vorschriften über beschädigte oder verunstaltete Aktien anwenden. Vor der Eintragung einer durchgeführten Kapitalerhöhung im Handelsregister dürfen Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|