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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungsinstitute

Wird von der BaFin nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insb. ausreichendes Anfangskapital im Inland, zur Verfügung stehen. Für Unternehmen, die beabsichtigen, Anlage-, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung zu betreiben, und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sind dies mind. 50.000 Euro. Anlage- oder Abschlussvermittler können anstelle des Anfangskapitals den Ab-schluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz des Kunden nachweisen, es sei denn, der Europäische Pass soll in Anspruch genommen werden. Eine geeignete Versicherung muss insb. Schäden abdecken, die durch Falschberatung entstehen. Ausserdem darf der Versicherungsschutz nicht hinter dem Schutz, der durch das Anfangskapital von 50.000 Euro gewährleistet würde, zurückbleiben. Grunds, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der von einem Anlage- oder Abschlussvermittler vorgelegte Versicherungsvertrag den Anforderungen entspricht. Unternehmen, die Anlage-, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung betreiben wollen und die befugt sind, sich bei Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, haben mind. 125.000 Euro nachzuweisen. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die den Eigenhandel für andere betreiben, sowie bei Anlage- oder Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sind dies mind. 730.000 Euro. Das Anfangskapital bemisst sich nach § 10 Abs. 2a KWG als im Wesentlichen eingezahltes Kapital und Rücklagen, ggf. abzgl. Entnahmen und Gesellschafterdarlehen bzw. abzgl. des Gesamtnennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind. Das Kapital muss frei verfügbar sein und darf nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Allerdings behält sich die BaFin vor, jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Anfangskapital in Höhe der o.a. Beträge ausreichend ist und der konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird. Dies kann insb. zum Tragen kommen, wenn und soweit das Institut der BaFin die Übernahme einer Haftung gem. § 2 Abs. 10 KWG anzeigt. Der Erlaubnisantrag ist vom künftigen Erlaubnisträger formlos schriftlich zu stellen, d. h. bei Kapitalgesellschaften von Vorstand oder Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft, bei Personenhandelsgesellschaften von jedem persönlich haftenden Gesellschafter, bei Instituten in der Rechtsform des Einzelkaufmanns vom Inhaber. Der Antrag ist an die BaFin zu richten und mit allen erforderlichen Unterlagen in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Im Antrag sind Firmenbezeichnung, Rechtsform, Sitz, Geschäftszweck, Organe und deren Zusammensetzung sowie voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme zu nennen. Weiter ist anzugeben, dass für Finanzdienstleistungen nach KWG die Erlaubnis beantragt wird. Ausserdem ist ausdrücklich zu erklären, ob die Befugnis bestehen wird, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ob auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll. Eine beglaubigte Ablichtung von Gründungsunterlagen, Gesellschaftsvertrag oder Satzung sowie vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung ist beizufügen. Der Antrag muss ausserdem folgende Angaben und Unterlagen enthalten: 1. geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel. 2. Als Nachweis bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem EWR-Staat darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Bei bestehenden Unternehmen, die erlaubnispflichtige Geschäfte aufnehmen wollen, ist stattdessen eine zeitnahe Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über das Vorhandensein des erforderlichen Anfangskapitals vorzulegen. 3. Angabe der Geschäftsleiter. 4. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter geeignet sind. Hierzu dient eine Erklärung jedes Antragstellers bzw. Geschäftsleiters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist. 5. Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter erforderlich sind; jeder Inhaber bzw. Geschäftsleiter hat einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf (ergänzt zumind. um Zeugnisse der in den letzten 3 Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse) einzureichen, der sämtliche Vornamen, Geburtsnamen, -tag, -ort, -namen der Eltern, die Privatanschrift und Staatsangehörigkeit, eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit, vor allem hins. der beantragten Geschäfte, einschl. weiter ausgeübter Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insb. seine Vertretungsmacht, internen Entscheidungskompetenzen und die ihm innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. 6. Geschäftsplan, der folgende Angaben zu enthalten hat: a) Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plan-GuV-Rechnungen für die ersten 3 vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen; nähere Beschreibung der beabsichtigten Geschäftsabwicklung; b) Muster der vorgesehenen Kundenverträge, Verwaltungsverträge, Konto-, Depotvollmachten und allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit schon entworfen; c) Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organi-gramms, das insb. die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen lässt; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen und ob beabsichtigt ist, im Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehr in einem anderen EWR-Staat Finanzdienstleistungen zu erbringen. Ferner sollte erklärt werden, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen; d) Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren; hierbei ist insb. detailliert darzulegen, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus KWG und WpHG sichergestellt werden soll. 7. Sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden, sind dem Erlaubnisantrag hinzuzufügen: a) Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen; b) Angabe der Höhe dieser Beteiligungen; c) Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter notwendig sind; d) sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen; e) Angabe von Tatsachen, die auf enge Verbindung zwischen Finanzdienstleistungsinstitut und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen. Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betr. Unternehmens. Sie beträgt i. d. R. mind. 2000 Euro. Gebühr kann auch erhoben werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vom Antragsteller zurückgezogen oder von der BaFin abschlägig beschieden wird.



 
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