Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungsinstitute, Ausnahmen
Unternehmen gelten nicht als Finanzdienstleistungsinstitute, wenn 1. sie Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschl. für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach $53b Abs. 1 S. lo. Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens oder unter gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer solcher Institute oder Unternehmen ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, 2. dies der BaFin von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird und 3. das haftungsüber-nehmende Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung nach KWG nachweist. Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die ausser Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztranfer-, Sorten-und Kreditkartengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung erbringen, sind die Regelungen über das Anfangs- kapital nicht anzuwenden. Die BaFin kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kreditkartengeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreibt, von weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf. Ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, muss mind. 2 Geschäftsleiter haben. In allen übrigen Fällen ist 1 Geschäftsleiter ausreichend. Es dürfen keinerlei Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben. Nicht zuverlässig ist z.B., wer Vermögensdelikte begangen hat, gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften für Unternehmen verstossen oder in seinem privaten oder geschäftlichen Verhalten gezeigt hat, dass von ihm eine solide Geschäftsführung nicht erwartet werden kann. Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt voraus, dass sie in ausreichendem Masse theoretische und praktische Kenntnisse in den betr. Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Finanzdienstleistungsinstituts ist regelmässig dann anzunehmen, wenn eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Als leitend tätig ist hierbei anzusehen, wer in der Geschäftsleitung eines Instituts oder unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene tätig war. Die fachliche Eignung ist Gegenstand einer alle Umstände des Einzelfalles erfassenden, die Besonderheiten des jeweiligen Instituts berücksichtigenden Würdigung. Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter eines Unternehmens, das an dem Finanzdienstleistungsinstitut eine bedeutende Beteiligung hält, müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Das setzt insb. voraus, dass sie zuverlässig sind. Die Hauptverwaltung des Finanzdienstleistungsinstituts muss im Inland sein. Das Institut muss bereit bzw. in der Lage sein, notwendige organisatorische Vorkehrungen zum ordnungsgemässen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
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