Drittstaateneinlagenvermittlung
für ein Finanzdienstleistungsinstitut i. S. des KWG typische Finanzdienstleistung i. S. des KWG, die eine Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, d. h. Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beinhaltet (§ 1 I a 2 Nr. 5 KWG). Die Tätigkeit bedarf einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred); gemäß § 33 I 1 Nr. 1 lit. b) KWG muss hierfür ein Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro nachgewiesen werden. – Anders ist der Fall zu beurteilen, bei dem über einen Treuhänder im Inland Einlagegelder eingesammelt und an Adressen im Ausland weitergeleitet werden: Wenn der Treuhänder offiziell auf Weisung der ausländischen Firma arbeitet, liegt ein nach § 53 KWG erlaubnispflichtiges Betreiben einer Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens vor.
Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR. Nach KWG Finanzdienstleistung in Gestalt der Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Einlagen mit Adressen in Staaten ausserhalb des EWR sowie Entgegennahme von Einlagegeldern im Inland und Weiterleiten an solche Adressen. Sofern ein Treuhänder offiziell auf Weisung eines ausländischen Unternehmens Anlagegelder entgegennimmt, liegt eine nach § 53 KWG erlaubnispflichtige Zweigstellentätigkeit (Einlagengeschäft) vor.
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