Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungserbringung
Wer gewerbsmässig oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang Finanzdienstleistungen i. S. d. KWG erbringen will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin gem. § 32 KWG und unterliegt als Finanzdienstleistungsinstitut oder Wertpapierhandelsbank wie Kreditinstitute der ständigen Aufsicht. Die Erlaubnis zum Erbringen der vorgenannten Geschäfte muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen, da deren Betreiben ohne Erlaubnis strafbar ist. Auch Eintragungen in öffentliche Register (z. B. Handelsregister) dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist. Wer ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|