Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungen von Zweigstellen ausländischer Unternehmen, Ausnahmen
Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, das das Sortengeschäft betreibt (Finanzdienstleistung lt. KWG), kann diese Tätigkeit im Inland über eine Zweigstelle oder im Wege des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs ohne Erlaubnis ausüben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Unternehmen ist Tochterunternehmen eines oder mehrerer Einlagenkreditinstitute. 2. Das (die) Mutterunternehmung ist (sind) in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinistut(e) zugelassen. 3. Die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden satzungsgem. auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben. 4. Das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mind. 90% der Stimmrechte des Tochterunternehmens. 5. Das (die) Mutterunternehmen hat (haben) gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser Stellen des Herkunftsmitgliedstaats ggf. gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt. 6. Das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des (der) Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.
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