Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungen von Zweigstellen ausländischer UnternehmenErlaubnispflicht und vorgenannte Erlaubnisvoraussetzungen der Geschäftsbetriebserlaubnis für Finanzdienstleistungsinstitute gelten entspr. für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat ausserhalb des EWR, das durch eine im Inland zu errichtende Zweigstelle Finanzdienstleistungen erbringen will; die Zweigstelle gilt insoweit als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Zweigstelle benötigt für die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ein ausreichendes Anfangskapital. Dieses Betriebskapital ist der Zweigstelle von dem Unternehmen, das diese Zweigstelle unterhält, zur freien Verfügung zu stellen. Die Vorschriften über das Anfangskapital gelten nicht für Institute, die ausschl. Drittstaateneinlagenvermitt-lung, Finanztransfer-, Sorten- oder Kreditkartengeschäft betreiben. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland als Geschäftsleiter zu bestellen, sofern das Institut befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Ansonsten genügt die Bestellung eines Geschäftsleiters. Die Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Bei Geschäftsleitern, die bisher überwiegend ausserhalb des KWG-Geltungsbereichs tätig waren, sieht die BaFin die fachliche Eignung regelmässig als gegeben an, wenn sie eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem - auch in einem anderen Staat befindlichen -Institut von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachweisen, die deutsche oder eine international geläufige Sprache (spez. Englisch) den Erfordernissen ihrer Stellung als Geschäftsleiter entspr. beherrschen sowie mind. 1-jährige praxisbezogene Tätigkeit im KWG-Geltungsbereich ausgeübt haben und zumind. einer der Geschäftsleiter 3-jährige leitende Tätigkeit bei Instituten im Inland ausgeübt hat. Bei 2 Geschäftsleitern muss zumind. einer die deutsche Sprache beherrschen. Im Erlaubnisantrag des Unternehmens sind neben den in §32 Abs. 1 S.2 KWG geforderten Angaben mind. zu nennen: 1. Name, Rechtsform, Sitz bzw. Anschrift des Unternehmens und der vorgesehenen Zweigstelle sowie Organe und satzungsmässiger Geschäftsgegenstand. 2. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat der Hauptverwaltung. 3. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat der Hauptverwaltung. 4. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme. 5. Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland für die Dauer des Erlaubnisverfahrens. Ausserdem ist anzugeben, für welche Finanzdienstleistungen lt. KWG die Erlaubnis beantragt wird. Beizufügen sind die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag, Bestätigung der Eintragung des Unternehmens in ein öffentliches Register sowie letzter Jahresabschluss (Jahresbilanz mit GuV-Rechnung) und Lage- (Geschäftsbericht. Der Antrag muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten: 1. schriftliche Bestätigung über das der Zweigstelle frei zur Verfügung stehende Eigenkapital; 2. o.a. Erklärung jedes Geschäftsleiters; 3. lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Geschäftsleiters; 4. Nachweis, dass dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle vorliegt; 5. rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Unternehmens, dass es die Errichtung der Zweigstelle beschlossen und die im Erlaubnisantrag genannten Personen als Geschäftsleiter bestellt hat; 6. Nachweis der Vertretungsbefugnis der den Antrag stellenden Personen). Die Unterlagen sind jeweils in deutscher Sprache bzw. mit beigefügter deutscher Übersetzung der BaFin zu übersenden. |
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Agglutination | Wechselorderklausel | Trocken-, trockene Stücke | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |