Geschäftsbetriebserlaubnis für Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Staat darf ohne Erlaubnis durch die BaFin über eine Zweigniederlassung oder im Weg des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. Dies gilt entspr. für E-Geldinsti-tute. § 53 KWG ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Die BaFin hat ein vorgenanntes Unternehmen, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an BaFin und Bundesbank hinzuweisen und u. a. Bedingungen anzugeben. Nach Eingang der Mitteilung der BaFin, spätest. nach Ablauf der o. a. Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die BaFin hat einem o. a. Unternehmen, das beabsichtigt, im Inland im Wege des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Auf o.a. Zweigniederlassungen sind aus diesen Gründen vorgegebene KWG-Bestimmungen mit der Massgabe entspr. anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kredit-, E-Geld- oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insb. der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, Anschrift und Leiter sowie Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind BaFin und Bundesbank mind. 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Stellt die BaFin fest, dass ein o.a. Unternehmen seinen o.a. Verpflichtungen nicht nachkommt, insb. unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Massnahmen oder erweisen sich solche als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats erforderliche Massnahmen ergreifen, erforderlichenfalls Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die BaFin vor Einleitung des vorgesehenen Verfahrens erforderliche Massnahmen ergreifen. Sie hat EU-Kommission und zuständige Stellen des Herkunftsstaats hiervon unvzgl. zu unterrichten. Die BaFin hat die Massnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der BaFin beschliesst. Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der BaFin selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankenauf-sichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforder- liehen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. Die BaFin versagt die Geschäftsbetriebserlaubnis bei Einlagenkreditinstituten, wenn nicht ein Anfangskapital, vor allem haftendes Eigenkapital, von mind. 5 Mill. Euro vorhanden ist.
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