unzureichende Liquidität
Entspricht bei einer Bank die Liquidität i. S. d. Anlage ihrer Mittel nach den Anforderungen des S 11 KWG nicht vorgeschriebenen Anforderungen, kann nach g 45 KWG die BaFin Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter der Bank, die Ausschüttung von Gewinnen und die Vergabe von Krediten untersagen oder beschränken. Die BaFin kann der Bank ferner bestimmte Mittelanlagen untersagen. Diese Bestimmung ist entspr. auch auf übergeordnete Kreditinstitute anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Banken den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht. Die BaFin darf solche Anordnungen allerdings erst treffen, wenn die Bank den Mangel nicht innerhalb einer von der BaFin zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung bei der Bank sind insoweit nichtig, als sie der angeführten Anordnung widersprechen.
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