unzureichendes haftendes Eigenkapital
Entspricht bei einer Bank das haftende Eigenkapital nicht vorgeschriebenen Anforderungen (§ 10 KWG), kann nach § 45 KWG die BaFin Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter der Bank, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten untersagen oder beschränken. Diese Bestimmung ist entspr. auch auf übergeordnete Kreditinstitute anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Banken den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht. Die BaFin darf solche Anordnungen allerdings erst treffen, wenn die Bank den Mangel nicht innerhalb einer von der BaFin zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung bei der Bank sind insoweit
nichtig, als sie der angeführten Anordnung widersprechen.
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