Vertragspolitisch relevante Regelungen
In der Gesundheitswirtschaft:
• Rabattverträge: Gesetzliche Krankenkassen (und in Zukunft jedoch auch private Krankenversicherungen) können mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge durch Verhandlung oder Ausschreibung schließen. Neue Anreize werden im Rahmen der integrierten Versorgung, durch die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung für Patienten sowie durch die Berücksichtigung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Ärzten gesetzt.
• Einzelverträge (haus- und fachärztliche Versorgung): Ärzte und Krankenkassen können (auch unter Hinzuziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen) Einzelverträge schließen. In den Verträgen sind Ausgestaltung, Durchführung, Leistung und Vergütung zu regeln. Die Teilnahme für Ärzte und Versicherte ist freiwillig.
1.4.2007
• Wahltarife: Krankenkassen müssen ihren Versicherten Tarife für besondere Versorgungsformen anbieten (integrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme, hausarztzentrierte Versorgung, Modellvorhaben). Sie können zusätzlich Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife und Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten (z. B. Homöopathie), anbieten. Für diese freiwilligen Tarife gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren.
• Einzelverträge (Impfleistungen): Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit KVen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen.
• Ambulante Öffnung der Krankenhäuser: Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur ambulanten Behandlung von hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist. Alternativ dazu können die Krankenkassen die ambulante Leistungserbringung eines Krankenhauses in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung selbst regeln.
• Impfleistungen (gilt ab 1.4.2007, wirksam spätestens ab 30.6.2007): Versicherte in der GKV haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen (Impfungen werden von Satzungs- zu Pflichtleistungen). Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der G-BA auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Darüber hinaus kann eine Krankenkasse weiterhin Impfungen als Satzungsleistung anbieten.
• Integrierte Versorgung: Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen (bisher eher indikationsbezogener Charakter). Die Versorgung mit Arzneimitteln im ambulanten Bereich soll durch Rabattverträge erfolgen. Die Anschubfinanzierung mit einem Volumen von 1 Prozent der Gesamtvergütung für Ärzte und Krankenhäuser, die bis Ende 2008 gilt, wurde nicht erhöht.
1.1.2008
• „Chroniker-Regelung“: Anhebung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen von 1 auf 2 von Hundert der jährlichen Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt bei chronisch kranken Versicherten (Geburt nach 1.4.1972), die Gesundheitsuntersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch nehmen sowie für Versicherte (männlich nach 1.4.1962 und weiblich nach 1.4.1987 geboren), die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung besteht und diese Untersuchung ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung ebenfalls nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.
1.7.2008
• Spitzenverband Bund: Die Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen werden weitgehend an einen gemeinsamen Spitzenverband Bund der Krankenkassen überführt. Er entsendet Vertreter in den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und handelt Kollektivverträge („gemeinsam und einheitlich“) mit den Leistungserbringern aus. Ein zum 1.4.2007 bestellter Errichtungsbeaufragter unterstützt den Spitzenverband in der Errichtungsphase (Organisation der Mitgliederversammlung, Ausarbeitung der Satzung, Wahlen des Verwaltungsrates und des Vorstands). Der Vorstand, bestehend aus höchstens drei Mitgliedern, soll bis spätestens 1.7.2008 gewählt sein.
1.10.2008
• Gemeinsamer Bundesausschuss (institutionell): Der G-BA arbeitet ab September 2008 mit einer neuen Struktur. Demnach werden alle Entscheidungen in einem einzigen sektorenübergreifend besetzten Beschlussgremium getroffen. Leistungserbringer und Krankenkassen stellen je 5 Mitglieder, dazu kommen der unparteiische Vorsitzende und zwei weitere unparteiische Mitglieder sowie 5 nicht stimmberechtigte Patientenvertreter. Die Sitzungen sind ab 1.8.2008 öffentlich.
1.1.2009
• Honorarreform Vertragsärzte: Das von Budgets geprägte Honorarsystem wird in eine Euro-Gebührenordnung überführt. Sie enthält sowohl Pauschalvergütungen als auch Einzelvergütungen für besonders förderungswürdige Leistungen (Hausbesuche). Das Morbiditätsrisiko geht auf die Kassen über (für zusätzlichen Behandlungsbedarf der Versicherten müssen die Kassen mehr Honorar zur Verfügung stellen). Fach- und Hausärzte werden unterschiedlich vergütet.
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